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„Es ist Zeit, daß dieser Ungerechtigkeit ein Ende gemachtwird. Demzufolge lege ich folgenden Gesetzesentwurs vor: —Die uneheliche Geburt und ihre Wirkungen sind als im Wider-sprüche mit den Rechten des Menschen stehend aufgehoben. —DieHeiligkeit derCivilehe wird immer respectirtbleiben; allein das außerhalb der dieselbe charakterisirendenCeremonien geborene Kind soll dessenungeachtet alle Familien-rechte erhalten. — Die Unterscheidung zwischen natürlicherMutter und legitimer Mutter wird beseitigt." ')
Sie fügen noch bei, die Abschaffung der unehelichen Ge-burt werde die Theilung der Güter in sofern erleichtern, alsdie Kinder zur Beerbung ihrer natürlichen Mutter berufen»seien: Dies ist ein bedeutender Vortheil und schä-ndet Niemanden.^)
!> Andere rufen aus, das Gesetz, welches den Bastard be-schimpft, sei ein Verbrechen; die Aufklärung und die Macht!cher Vernunft müßten die Ehre der unglücklichen natürlichenMutter wiederherstellen; es sei nicht gerecht, ein verderb-liches Vorurtheil, wenn so viele andere, je weiter unsereNeugestaltung vor sich schreite, verschwinden, beizubehalten; essei ein Uebergrisf des Fanatismus, Wesen, die derNatur so theuer seien, mit Infamie zu brandmarken; derAbschaffung dieses verderblichen Vorurtheils werde Frankreichvortreffliche Bürger und einen Theil seines Glückes zu ver-danken haben. 3)
„Das Wort illegitim," fügen sie bei, „ist eine Unbildgegen die Vernunft, eine Beleidigung der Gerechtigkeit. Manmuß es als einen unverständlichen Barbarismus ächten. Fah-ren wir deßhalb fort, die Nationalversammlung um die Auf-hebung der unehelichen Geburt, um die bürgerliche Gleichstellung
11 Dies waren die Wünsche des Literaten Penchet, die der Mvniteurvom 2. Juli 1790 mitzutheilen sich beeilte.
2) Mc-nit. v. 24. Januar 1791.
3, Monit. v. 10. Februar 1790.
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