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das Recht haben, sich zum Behufe ihres Bestandesandrer Wesen, die fähig sind, sich mit ihnen zuassimiliren, zu bedienen; zweitens, daß die In-dividuen einer und derselben Art sich mit ihresGleichen nähren könne n." ')
Einzig und allein das durch die Vorurtheile der Erziehungentstandene Gesetz hindert uns, von diesem natürlichenund ursprünglichen Rechte Gebrauch zu machen. Nun,hat nicht die Revolution, die Tochter der klassischen Studien,bis zum Ueberdrusse erklärt, ihr Zweck sei, den Menschen inden Naturzustand, in das von den Poeten besungene goldeneZeitalter zurückzuversetzen und ihm alle Rechte, welche diesociale Barbarei ihm entrissen habe, wiederum zu ver-schaffen?
Was insbesondere den Genuß von Menschenfleisch an-langt, so wird dieser von mehreren Gefangenen, die in ver-schiedenen Gefängnißhäusern in Haft gehalten waren, die sichdeßhalb nicht miteinander verabreden konnten und deren Zeug-niß darum auch unverwerflich ist, bestätigt. Einer von ihnen,der in der Abtei saß, drückt sich also aus: „Man wird denGefangenen niemals den abscheulichen Gedanken rauben können,daß man dort Menschenfleisch gegessen habe. Waszu diesem Glauben Veranlassung gab, war der Umstand, daßman in der Nacht oft jammernde Stimmen von Menschenhörte, die sich in Todesqualen zu winden und zu röchelnschienen."
Ein Andrer schreibt aus dem Plessis: „Nach Bicstrebrachte man diejenigen, welche den Wein schlecht oder dasFleisch verdorben fanden. Gesalzenes galt für Fleischder Guillotinirten. Der Verwalter nannte dies einGericht Ehemals (un xlat äs Li-Osvant) und lachte aus
1) Sibl. i>täl. B. VI, S. 313-318.
2) Gefängnisse u. s. w., Abtei, S. 21.