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[2. Band.]
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Mögt ihr diesen Vorzug rühmen, so viel ihr wollt, ich er-blicke in demselben mehr Feigheit als Menschlichkeit." *)

An einer anderen Stelle spricht er sich noch deutlicheraus und fügt bei: „Jede nicht auf einem Gesellschaftsvertragberuhende Societät ist eine Gewaltherrschaft. Würde ich nurdie Gewalt und das Recht, welches von ihr herrührt, berück-sichtigen, so würde ich sagen: So lange ein Volk gezwungenist, zu gehorchen und es gehorcht, so thut es recht daran; so-bald es aber das Joch abschütteln kann und schüttelt es ab,so handelt es noch besser."

Auf die Darlegung der Grundsätze folgt die Anwendung.

Wir haben bereits gesehen, daß Rousseau in der regene-rirten socialen Ordnung, deren Ideal Plutarch ihm gezeigthat, haben will, das Grundeigenthum soll, wie in Sparta,ausschließlich dem Staate gehören. Mit dem Eigenthum derGüter wird er immer, wie in Sparta, das Eigenthumsrechtüber die Personen verbinden. So wenig wie die Societät, ist dieFamilie eine göttliche und unabhängige Thatsache. Der Staatconstituirt dieselbe; die Eltern sind die Producirenden (xroäui-seurs) und die Kinder Produkte zum Besten des Staates,dem sie von ihrer Geburt angehören und der allein berechtigtist, ihnen sein Gepräge zu geben."

„Wie man die Vernunft jedes Menschen," sagt Rousseau,„nicht als alleinige Schiedsrichterin über seine Pflichten geltenläßt, so darf man auch der Einsicht und den Vor«urtheilen der Eltern die Erziehung ihrer Kindernicht überlassen, die für den Staat weit mehr Interessehat als für die Eltern. Wenn die Staatsbehörde, indemsie die Stelle der Eltern einnimmt, durch die Ueber-

1) Abhandlung über den Staatshaushalt, B. III- K. 5 u. 15.

2) Gesellschastsvertrag, K. 1.

3) Dieses ist nicht bloß der Grundsatz des Lykurg, sondern auch die

Maxime des Aristoteles: eum Hui rsmyudlieam §erit psrtinet

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