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[2. Band.]
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ignorirt er vollständig die sociale Mission der Kirche, leugnetihre Coactivmacht und die den christlichen Fürsten obliegendeVerpflichtung, ihren Geboten Gehorsam zu verschaffen. „DieStrafe für das Verbrechen," sagt er, „muß aus dem Wesendes Verbrechens selbst abgeleitet werden. Auf daß die Strafeder bloßen Heiligthumsschänder ') aus dem Wesen der Sacheabgeleitet werde, muß dieselbe in der Entziehung der Vortheileder Religion bestehen, als da sind die Vertreibung aus denTempeln rc., lauter rein geistliche Strafen.

„Wenn die weltliche Obrigkeit, die Begriffe ver-wechselnd, auf den einfachen Heiligthumsschänder fahndet,so vernichtet sie die Freiheit der Bürger. Aus der Idee, daßdie Gottheit gerächt werden müsse, ist das Uebel indie Welt gekommen. Die Gottheit muß geehrt, alleinsie darf niemals gerächt werden."?) Da sehe man,welch ein entscheidendes Räsonnement! Was thut denn dieObrigkeit, welche den Dieb und den Mörder auf die Galeereoder das Blutgerüst schickt, anders, als daß sie die Gottheiträcht, welche den Diebstahl und den Mord verbietet? DasVerbrechen ist nur deßhalb ein solches, weil es Gott, nichtaber der Mensch dafür erklärt.

An einer andern Stelle fordert er die Trennung desStaates von der Kirche und schreibt die Macht des Klerus derBarbarei der Völker zu.

Wenn der Klerus von den Gütern, die man ihm gibt,noch einen guten Gebrauch machen würde! Allein er verwendetdieselben nur, um selbst im Müßiggänge zu leben und denMüßiggang des Volkes zu befördern. Im Mittelalter hatteder Klerus Europa mit Denkmälern jeder Art bedeckt, alleWissenschaften aufgemuntert, alle berechtigten Fortschritte be-günstigt, alle Leiden und Trübsale großmüthig gelindert. Dies

t) Derer, welche die äußere Ruhe des Staates nicht gestört haben.

2) Geist der Gesetze, B. VIII. K. 13.

3) Ebendas. B. XVIII. K. 31.