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auf die Deutschen in der Person Karl's des Großen ist übertragenworden; daß das Recht der Wahl des zum Kaiser bestimmtenrömischen Königs von dem apostolischen Stuhle manchen geist-lichen und weltlichen Fürsten verliehen worden ist; daß dieKönige und die Kaiser von dem apostolischen Stuhle dieMacht des weltlichen Schwertes empfangen; daß dierömischen Könige, welche zu Kaisern befördert werden sollen,von dem apostolischen Stuhle genehmigt werden, nament-lich und besonders, damit sie die Anwälte und die haupt-sächlichsten Vertheidiger der heiligen römischen Kirche und deskatholischen Glaubens seien." ')
Sie ist so wahr, daß die deutschen Kaiser nach Albrechtnach dem Wortlaute der im Jahre 1350 erlassenen goldenenBulltz fortfahren, sich als den Degen der Kirche zu be-trachten; daß sie die Krone aus den Händen des Papstes em-pfangen und daß die Versammlung der Wähler des Reicheseher einem Conclave von Cardinälen ähnlich sieht als einerVersammlung von weltlichen Fürsten; daß die Rechte derImmunitäten und Annaten, eine zweifache Huldigung der wil-ligen Unterwürfigkeit Europa's und seiner kindlichen Ehrfurchtgegen den heiligen Stuhl, allgemein geachtet werden; daßin den Augen des Gesetzes die Verbrechen gegen Gott stetsdie größten Verbrechen sind; daß die Häresie, statt das ge-ringste bürgerliche Recht zu besitzen, immer als eine Landes-plage betrachtet, als eine Feindin des Staates verfolgt wird;^)
1) Ra^nalL. Xnnal., 1303. dir. 9.
2) Xurea tontla, OarolilV, Rom. imxer. 1356. Ausg. von 16t2.in 4. — Der erste Act des Neuerwählten war die feierliche Be-stätigung aller Immunitäten, Freiheiten, Gerechtsamen und Gewohn-heiten des Reiches, eine Bestätigung, die er sofort nach seiner Sal-bung in Gegenwart des ganzen Volkes erneuern mußte. Dies war,ebenso wie die Wahl selbst, anticäsarianisch.
3) Diese Rechte wurden auch in das Concordat Leo's X. und Franz' I-aufgenommen.
4) S. 13, 14.
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