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Diese Bulle hat sehr vielfache Auslegungen und Kommen-tare erfahren müssen: Die Einen machen das in ihr enthalteneLcrbot nur auf den Klerus anwendbar. Andere behaupten, esbeziehe sich auch auf die Laien. *) So viel steht fest, daß esvon den Mitgliedern des Klerus befolgt wurde. „Die Geist-lichen," sagt Fournel, „bestanden darauf, alle Materien nachden Grundsätzen und der Praxis des kanonischen Rechtes zubehandeln. Dadurch ward die königliche Autorität geschmälertund das Schicksal und Vermögen der Franzosen der Herrschaftdes römischen Hofes unterworfen. Zum Behufe der Abschaf-fung dieses Mißbrauches schloß Philipp der Schöne durchVerordnung von 1287 die Geistlichen von der Verwaltung derweltlichen Gerechtigkeitspflege und den Procuratorenämternaus." 2 )
Ist der Ausspruch des Papstes Honorius auch verschie-dener Deutungen fähig, so bekundet derselbe doch immerhin dentiefen Schmerz des heiligen Stuhles bei dem Anblicke derprogressiven Verbreitung des römischen Rechtes, deren End-resultat darin bestehen mußte, an Stelle des einheimischenRechtes ein fremdes Recht einzuführen und so Europa mitseinem ursprünglichen Gepräge einen Theil des christlichenGeistes zu entziehen.
Diese Sorgfalt und Bekümmerniß, dem Papstthums soschlecht gedankt, finden wir auch bei Jnnocenz IV. ImJahre 1254 erläßt derselbe seine Bulle Ilolsntos. Sie enthältdieselben Beschwerden, dieselben Drohungen wie jene desPapstes Honorius, nur mit dem Unterschiede, daß sich der
verunr etiam per cpiscopuin loei exeomwunieationis vineuloinncxlatnr. 6orp. jur. esu. o. XXVIII. lid. VI. Oe privil. Leer.OreA- XII.
1) Diese Commentarien kann man bei Fernere und Terrassen nach-sehen rc.
2) Geschichte der Advocaten bei dem Pariser Parlamente, 2 Bde in 8.1813. II. B. S. 60.