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[2. Band.]
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Das Civilrecht ist christlich, denn die beiden Acte, welchedie Familie begründe» und fortpflanzen, das Sacrament derEhe und das der Taufe, waren religiöse Acte.

Heutzutage ist eine von der Verfassung, deren flüchtigesBild wir hier entworfen und die bis zur Renaissance bestan-den hat, durchaus verschiedene bürgerliche und politische Kon-stitution gefolgt. Ueberall ist das, was man natürlichesRecht zu benennen übereingekommen ist, an die Stelle deschristlichen Rechtes getreten. Der übernatürliche Charak-ter, welcher das soci«le Leben Europa'S fast allenthalben be-herrschte, ist verwischt. Woher eine so beklagenswerthe Um-gestaltung? Hierüber im nächsten Kapitel.

werden, weil die Unterthanen nicht verpflichtet sind, die Herrschafteines vom christkalholischen Glanben abgefallenen Fürsten anzuer-kennen und zu dulden; denn unsere Könige schwören, wenn ihnendie Krone auf das Haupt gesetzt wird, die katholische Religion auf-recht zu erhalten und nur wenn sie diesen Eid abgelegt,wird ihnen gehuldigt. . . . Wir erklären, daß wir geschworen undgelobt haben, uöthigenfalls selbst mit Waffengewalt darauf zudringen, daß die heilige Kirche Gottes uud die allein wahre Reli-gion in ihre Würde wieder eingesetzt wird. . . Dabei betheuernwir, die Waffen sofort niederzulegen, wenn Se. Maj. geruht haben,die Gefahren, welche den Ruin des Gottesdienstes herbeizuführendrohen , zu beseitigen." Erklärung Peronne's am 31. März 1585. *)

*) Dktese Stelle lautet im Originaltexte:

II est trop a cisin^re yu'il n'sävienne lle troubles psr toute la