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[2. Band.]
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Frankreich, das muß man zu seinem Ruhme sagen, wich zuletztder allgemeinen Strömung. So behauptet noch 1554 de Thon,erster Präsident des Parlaments von Paris, daß die Ordon-nanzen und die Gepflogenheiten das gemeine Recht des König-reiches seien, und daß das römische Recht nur als geschrie-benes ') Beweismittel gelten könne; und die Ordonnanz vonBlois von 1577 verbietet auch für künftig, das römische Rechtan der Pariser Universität zu lehren. „Wir verbieten," sagt derArtikel 69, „Jenen von der Universität zu Paris, das Civil-recht zu lesen oder darin zu graduiren." ?)

Allein bald erhebt sich, unter dem Einflüsse WilhelmBudäus', des Schützers der Renaissance, und Cujas', desVaters der historischen Schule des römischen Rechtes, undnoch Anderer, eine Generation von Juristen, welche die euro-päischen Universitäten, die Gerichtshöfe und Parlamente be-völkert, und welche sich bei uns fortpflanzt, indem sie durchDumoulin, Pithou, Rapin de Thoyras, Talon, Montesquieu,Daguessau, bis zur französischen Revolution sich erstreckt.Der Königscultus und die Vergrößerung der königlichen Ge-walt; die Opposition gegen den heiligen Stuhl und der Ab-scheu vor dem, was sie die Prätensionen des römischenHofes nennen; die Unterordnung der Kirche unter den Staatunter dem Verwände der gallikanischen Freiheiten:diese drei Punkte schließen die Lehre und das Leben dermeisten dieser cäsarischen Rechtslehrer in sich.

Die Buchdruckerkunst, dieses große Werkzeug der Renais-sance, verbreitet unaufhörlich ihre Doctrinen. Die Ausgabender Pandekten vervielfachen sich ins Unendliche. Dies be-weist, daß das gelehrte Europa sich nicht weniger beeisert,das politische und bürgerliche Heidenthum wieder herzustellen,wie das philosophische, artistische und literarische. In einemZeitraume von zweiundachtzig Jahren, von 1579 bis 1661,

1) Terasson, Geschichte der Jurisprudenz u. s. w. S- 443.

2) Ebeudas. S. 444-