Band 
[2. Band.]
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fügt er hinzu: „Was ich gesagt habe, betrifft die Macht,welche in gewissen Staaten Viele dem Oberhaupte der römi-schen Kirche beimessen.... Das Urtheil über die Lehren, obsie nämlich dem bürgerlichen Gehorsam zuwiderlaufen odernicht; und wenn sie ihm zuwiderlaufen, das Recht, sie zu ver-bieten, weise ich hier der Civilgewalt zu. Da einerseitsNiemand dem Oberhaupt des Staates das Recht, über denöffentlichen Frieden zu wachen und die Vertheidigung derGesellschaft streitig machen kann, und es anderseits offen-kundig ist, daß die Lehren, von denen ich gesprochen habe,den öffentlichen Frieden berühren: so folgt hieraus nothwendig,daß der Fürst das Recht hat, über dieselben zu urtheilen, siezu gestatten oder zu verbieten." ')

Nicht allein die religiöse Doctrin, sondern auch der Cultussoll von dem Staate geregelt werden. „Man muß," sagt dercäsarische Jurist, „demselben in Allem Folge leisten, was erals Art, die Gottheit zu verehren, das heißt als einen Theildes Cultus, vorschreiben wird."

Die Moral macht, wie im Alterthum, der Fürst. „Haupt-regel ist," sagt Hobbes, „daß man nur Das Mord, Ehebruchoder Diebstahl nenne, was durch die bürgerlichen Gesetze alssolches bezeichnet wird. Nicht nur bei den Ungläubigen, son-dern mehr noch bei den Christen hat man die Gesetze der Moralvon dem Fürsten zu empfangen. Ihm gebührt das Recht, zubestimmen, was Verbrechen ist, was nicht, was Recht, wasUnrecht. Hieraus folgt augenscheinlich, daß man selbst in den

1) 8xeetsre troe sc> poteststem qusm in süsiis civilste eectesiseKomsoss prioeipi multi sttrivuunt.... Xeeesssrio, opinionumexsmeo sä civilstem, iä est sä eum penes quem est summumcivitstis Imperium, relerri apartere. — Oe eive, Kap. VI.N. 11. S. 43.

2) Dx Huo iirleiii^i potsst civilst! odeäienäum esse «puiäipuiä ^us-serit pro sixno konorsnäi Oeum, iä est pro eultu usurpsri. —Iä. Kap. XV. N. 16. S. 120.