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[2. Band.]
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Nichts. Um die Kette der Staatswissenschaft wieder aufzu-nehmen, muß man die moderne Epoche an die dem Evange-lium vorhergehende anknüpfen, von den Principien des Natur-rechts ausgehen, wie das klassische Alterthum sie kannte undin Anwendung brachte, und sie mit ihren Consequenzen inSysteme zusammenstellen, zum Gebrauche für das durch dasChristenthum verwilderte Europa.

Hobbes setzt mit einer erschreckenden Unbefangenheit vor-aus, daß die Kirche in der Welt nicht existire, daß es für dieunfehlbare Erklärung der göttlichen Gesetze auf der Erde keinvon Gott eingesetztes Tribunal gebe, und daß somit die welt-lichen Souveräne heute noch Das seien, was sie im Alterthumwaren: Kaiser und oberste Bischöfe: Imperator et summuspontikex.

„Sagen, daß das Recht der Interpretation einer fremden,von der bürgerlichen Gewalt getrennten Autorität zustehe,heißt behaupten, daß die Fürsten oder die Regierungen dieLeitung des Gewissens ihrer Unterthanen einer feindlichenMacht anvertraut haben: heißt die größte Absurdität be-haupten. Zn der That befinden sich die geistliche und dieweltliche Macht überall, wo sie nicht in einer Hand vereinigtliegen, im Kampfe. Es erübrigt also nur, daß injedem christlichen Staate das Recht, die heiligeSchrift zu erklären, d.h.das Recht, allen kontro-versen ein Ziel zu setzen, von den Häuptern derRegierung abhänge und ausgehe." ')

Also — ihr leugnet die Unfehlbarkeit des Papstes, undseht euch gezwungen, die Unfehlbarkeit des Fürsten oder des

1) Rsstai srZo in omn! Loelesia romana, doe est in oinni elvitatsekrigtisnL, Lerixturse saeras intsrpretstio, Iioe S8t, Hu8 contro-veisias oinne8 ästerininanäi ctspenäsat et cterivetur sd auetori-tate iliiu8 Uoinini8, vel eostu8, pene8 (juam e8t 8uininuin im-xerium eivitsüg. — vs eivs, Kap. XV. S. 121; Kap. XVII.S. 159-161.