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[2. Band.]
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ihre Fasces, und die den Waffen der Römer nicht mehr ge-horsam waren, waren es nun ihrer Weisheit."')

Gravina ermangelt nicht, hinzuzufügen, daß Europa biszu dieser Zeit in Finsterniß lag, regiert durch barbarische Ge-setze und blutdürstiges Herkommen; daß aber, da das römischeRecht erscheint, Alles eine andere Gestalt annimmt; die Ver-nunft findet wieder ihr Orakel, Italien gewinnt wieder seineantike Majestät, und ein Strahl des unvergänglichen Glanzesder alten Römer erleuchtet Europa, das durch das evangelischeGesetz nicht aufgeklärt worden war!

Es ist gewiß, daß von dieser Zeit an sich selbst in Romein beunruhigender Eifer für das Studium des römischen Rechtskund gab. Eine solche Richtung entging dem durchdringendenBlick des heiligen Bernhard nicht, der in einem Schreiben anden Papst Eugen hierüber sagt: „Täglich erschallt in deinemPalaste gewaltig die Stimme der Gesetze, aber der GesetzeJustinian's, nicht jener des Herrn. Ob zum Besseren? Daswirst du sehen. Ich weiß, daß das Gesetz des Herrn ein un-beflecktes Gesetz ist, das die Seelen bekehrt; die andern abersind nicht sowohl Gesetze, als vielmehr Prozesse und Chi-kanen." 2)

Die Lobreden auf das römische Recht, die er in seineVortrüge einstreut, Lobreden, die er sich wohl hütet, demkanonischen Rechte zu ertheilen, dessen Professor er genannt

1) Dexum autem komanorum oraoulis Post äiuturnum Silentiumsusoitatis, Itslis, zampriciem ovlitn sui, respexit tanilem ssss,inque suls lexivus vetustam imperii MLgestatem reoogmovit ete.— Oe ortu et proxr. jur. civ. Kap. 6XDI. S. 78.j 2) tzuotiäis enim perstrebunt in tuo palstio leZes, seä 3ustiniani,^ non Domini. Reotius etinm? Istuä tu viäeris. Xam lex Oo-; mini Immaculata, eonvertens animas; eae autem non tam legessunt quam Utes et csvillatianes. — Lpist. lib. II. — Eben indieser Epoche wurde das römische Recht, neben dem sächsischen, ineinem Theile Deutschlands eingeführt. Ungarn nahm es nicht an.— Terasson, S. 443.