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[2. Band.]
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tungen bestand darin, daß ich meinen Willen unbe-schränkt machte."

Darf man erstaunen, wenn er, der alle Verträge, alleFreiheiten, alle Traditionen mit Füßen tritt, einst in dasParlament kam, die Hetzpeitsche in der Hand; daß er einanderes Mal bei Galeerenstrafe verbot, in Paris oder zehn Meilenin der Runde zu bauen, um die zur Vollendung des Louvrenothwendigen Baumaterialien zu einem billigeren Preis zubekommen; und daß er wieder ein anderes Mal mit Beiseite-setzung aller Staatsgesetze den Kindern, welche er von Fraude Montespan hatte, das Recht der Thronfolge verleihenwollte? d)

Die Juristen sagen, indem sie diese Principien auf dasEigenthum anwenden, klar und bestimmt: „Der König ist derUniversalherr aller Ländereien, welche sich in seinem König-reiche befinden; denn sie sind, so lange nicht das Gegentheildargethan wird, nur Concessionen, welche seine Vorgängergemacht haben." ') Dieselbe Doctrin findet sich zwanzig Malwieder, vornehmlich in den Edicten von 1629 und 1692.Ganz folgerichtig schreibt Ludwig XIV. an den Dauphin:„Alles, was sich in unseren Staaten vorfindet, von welcherNatur es auch sein möge, gehört uns mit dem näm-lichen Recht und muß uns gleichmäßig theuer sein. DieSummen, welche sich in unsern Kassen befinden, jene, welchein den Händen unserer Schatzmeister verbleiben, und jene,welche wir dem Verkehre unserer Völker belassen,müssen wir gleichmäßig schonen.... Sie müssen also über-

1) Memoiren und Instruktionen für den Dauphin, Thl. II.S. 336. Ausg. von 1816; Thl. I. S. 174; Thl. II. S. 429;Thl. 1. S. 18.

2) Siehe den Text dieser Ordre in dem Süll. srelreol. etc. Thl. II.S. 319.

3) Polit. Annalen, S. 427.

4) Du leane - allen, Kap. VII.