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Zürich und seine Umgebungen : ein Almanach für Einheimische und Fremde / G. Escher
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scher Verwaltung stehenden Fonds belaufen sich gegenwärtig aufcirca 107,000 fl. Die Antheilhaber müssen dem geistlichen Standeangehören; die Statuten derselben beruhen aber auf keinerlei wis.scnschaftlicher Grundlage.

Die im Jahr 1810 gestiftete Wittwen- und Waisenkasse derStadt Zürich , deren Fonds aus Jahresbeiträgen von 5 fl. 4 ß. derTheilnehmer und aus einigen Legaten zusammengelegt wurden,und gegenwärtig die Summe von circa 50,000 fl. betragen, hatseit dem Jahr 1810 in steigender Progression alljährlich an 20bis 140 Wittwen und Waisen Pensionen von 12 fl. bis 20 fl. er»theilt, deren Gesammtbetrag bis gegenwärtig sich auf circa 35,000 fl.belauft. Sie hat im abgewichenen Jahre (1838) ihre Statuten ineinigen wesentlichen Punkten abgeändert, wodurch zwar der Genußfür den Augenblick erhöht, das Wachsthum und die Solidität desFonds aber nicht gefördert wurde.

An diese Anstalten schließt sich der im Jahr 1830 gestifteteZürcher 'sche Vegräbnißverein für alle Stände. Sein Zweckist, den Hinterlassenen eines Verstorbenen die Sorge für das Be-gräbnis zu erleichtern, die steigenden Kosten zu vermindern, demdabei zunehmenden LuxuS Schranken zu seyen, außerdem aber auchzur Gründung, Erhaltung und Erweiterung von Anstalten mitzu-wirken, die eine zweckmäßige Beerdigung beabsichtigen. Der Bei-tritt zu dieser Anstalt steht jedem Einwohner offen; die Aufnahmegeschieht einfach durch Meldung beim Präsidenten und Erlegungeiner Einstandsgebühr von 2 Frkn. für eine einzelne Person, oderVon 4 Frkn. für Ehegatten (die nicht confirmirten Kinder in-begriffen). Die Mitglieder bezahlen entweder 24 Frkn. auf Einmal,oder jährlich 1 Frkn., bis jene Summe erreicht ist. Wer denBeitrag verweigert, erklärt dadurch seinen Austritt; dabei kannman jederzeit seine Beiträge zurückfordern, gegen 10«/« Abzug,die dem Fond deS Vereins zufallen. Aus diesen Beiträgen, denZuschüssen bei Begräbnissen, allfälligen Legaten und Geschenkenhat der Verein ein Stammvermögen zusammengelegt, das zins-tragend gemacht und allmälig vermehrt wird. Mitglieder, inderen Familie sich ein Todesfall ereignet, haben die Anzeige davon,nebst Beifügung des Leid- und AbdankrodelS, dem Präsidenten ein-reichen ; Nichtmitglieder, die Verstorbene durch den Vereinbeerdigen lassen wollen, legen gleichzeitig mit der Anzeige die durchnachstehende Taxe festgesetzten Beerdigungskosten bei. Diese betru-