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römisches Recht geschont und den Römern gestattet, danachzu leben, sondern es wurde auch die römische Städtever-fassung geachtet und den städtischen Senatorenfamilien diefrühere Leitung des Municipalitätsdienstes fernerhin vergönnt 1 .Selbst das wohlthätige römische Institut der Defensoren wurdebeibehalten, oder es war doch das Amt der Defensoren mitdemjenigen der römischen Comites vereinigt 2 . In den Dorf-gemeinden, die in den einzelnen Stadtgebieten von den Städtenaus regiert wurden, umfasste wahrscheinlich eine und dieselbefremeindeverbindung die Glieder der beiden Nationen; wenig-stens waren nach der Lex Burgundionum die Gemeindelastengemeinsam 3 . Die Frage der Anwendung des römischen Steuer-Lesens ist anderswo zu erörtern 4 .
Die Gesetzgebung Gundobads milderte aber auch dieBittenrohheit und beförderte die friedlichen Werke der heruntergekommenen Landescultur.
Erstem Punct betreffend, entsprachen die Gesetze demBedürfnisse des Zeitalters, welches bei tief eingewurzelterBittenrohheit vorzüglich Strafdrohungen gegen persönlichebfrwaltthätigkcit nöthig hatte: sie enthalten meist Strafbe-stimmungen über Verwundung und Todtschlag mit der schonberührten Tarifierung nach Standesunterschieden der Betroffenen,•l e< loch mit verständiger Unterscheidung zwischen solchen Ver-
lu Missdeutung einer Stelle der Const. I wähnen). Je weniger man sonstV011 solchen weiss, desto interessanter ist es zu vernehmen, dassre gorius, der nachmalige Bischof von Langres, vor seinem Episcopateherzig Jahre die Stelle eines Comes von Autun, Pantagatus diejenige eines°»es von Vaison bekleidete. Das Nähere über diese Personen im 2. Theileer Hauptuntersuchung, an den betreffenden Orten.
1) Ueber den Fortbestand der Municipalverfassung und der Curieuv enate) i m ursprünglichen und im fränkischen Burgundien, sowie im
ri gen Gallien s. Savigny I. 55 N. 123. 1.256. 267 ff. II S. XXIV f., Fauriel■ 450-—454 i Troya I, 3. 1295. I, 5. 18, Löbell S. 138 f., Gaullieur im BIG.' 2 85 und in GS. S. 46, Derichsweiler S. 112 und Sdcretan S. 125 f. 1G2.le Portdauer der Curie zu Vienne erhellt aus Avitus Opp. S. 152 unt.'Ld a vs dem Vergabungsbriefe Ansemunds v. J. 543 bei Pardessus I, 2. 107.
2) Barkow zur DBB. Tit. 36 S. 106 und Derichsweiler S. 172
H. 22.
3 ) Gaupp S. 349 ff.
U H Hauptunters., I. Abschn. X. Cap.