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Erster Band.
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gehen gegen die Sicherheit der Personen, die mit einer Geld-strafe (eompositio) abgebiisst werden konnten, und denjenigen,die mit Leibes- und Lebensstrafen gesühnt werden mussten 1 .Die vielen Bestimmungen gegen persönliche Gewalttätigkeitpassen nun freilich wenig zu den hievor angeführten Zeug-nissen über das humane Wesen des Volkes in früherer Zeit,und es ist daher glaublich, dass die bei ihm eingerisseneSittenrohheit eine Folge des Umgangs mit dem verdorbenenRömerthume gewesen sei 2 . Auf Verwilderung der Burgun-dionen schloss man namentlich aus den Zusatzartikeln ihresGesetzbuches, wonach der Diebstahl eines Jagdhundes damitgestraft wird, dass der Dieb den Hintern des gestohlenenHundes zu küssen hat 3 und dem Falkendiebo durch den gestoh-lenen Falken einige Unzen Fleisch aus den Weichen ausge-hackt werden sollen 4 . Eher enthalten aber diese Bestimmungenaltes, freilich rohes Herkommen 5 , oder sie waren auf Beschä-mung berechnet 6 . Jedenfalls war aber das Gesetz der Bur-gundionen , obwohl dem salischen der Franken ziemlich ähnlich,doch weniger hart und barbarisch als dieses, das in seinemWergeidsysteme zwischen Franken und Römern Distinctionenaufstellte, die zwar für letztere nicht so erniedrigend waren,wie man gewöhnlich glaubt 7 , das aber doch die Römer m

1) Stettier S. ? = Tillier I. 7; s. oben S. 71 f.

2) Siebe unten Cap. VIII. Nach Derichsweiler S. 117 würde siebdiese Eohheit aus dem Eintritt des Volkes in die Flegeljahre erklären (■)•

3) Tit. 97 = Add. I Tit. 10; über canis ueltrauus, aut segutius velpetrunculus s. Spelmann S. 114.

4) Tit. 98 = Add. I Tit. 11. Ueber den Wortlaut beider Gesetze vgl-Matile S. 48. Auf Verwilderung sehliessen aus ihnen Tillier 1. 6 undDerichsweiler S. 117 (dieser im angegebenen Sinne).

5) JvMüller I. 115 N. 63, Daguet S. 39 , Vuillemin S. 161 f. und Blubm ezur LB. S. 498 und Nr. 23, sowie in Sybels IIZS. 1869 I. 242, wo jedochzunächst nur an Godegisels Gesetzgebung (?) gedacht ist; s. auch Derichs-weiler S. 142 und Hube S. 36. Wider die schiefe, moderne Beurtheilun?solcher Gesetze s. Türk II. 54 f.

6) Canciani IV. 38 N. 5 zu Addit. I, 10 und Lecomte S. 130.

7) Die gewöhnliche Ansicht bei Montesquieu 28, 3, Troya 1, 5• 9II, 1. 203. II, 2. 930. III, 1. 41. 213, Wurstemberger I. 227 u. A., die RothS. 93 N. 200 citiert,