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Erster Band.
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verschiedenen Abstufungen unter die Pranken setzte 1 , übrigensdas weibliche Geschlecht von jeglicher Erbfolge ausschloss 2 .Dagegen behandelte das burgundionische Gesetz die Römerln der angegebenen humanen Weise und gestattete, bei allerBevorzugung des männlichen Geschlechts, Ehefrauen undTöchtern in gewissen Fällen Erbansprüche 3 . Die Töchternamentlich betreffend, haben zwar dieselben nicht das Recht,Mit Brüdern Grundstücke zu erben 4 ; doch zeigt sich dasStreben, durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes-We gen den Töchtern Grundstücke zuzuwenden, von derenErbschaft sie nach dem Gesetze ausgeschlossen waren 5 . DieseVergünstigungen stechen vortheilhaft ab gegen die sonst beiden Germanen übliche rechtliche Hintansetzung des weiblichenGeschlechts, das z. B. bei den Langobarden einem mundiumau f immer unterworfen blieb 6 .

Im Betreff der Landescultur ist Folgendes aus der Ge-setzgebung Gundobads hervorzuheben. Der jedem Freien bei^ er Landtheilung zugefallene Grundbesitz (sors) wird fürunveräusserliches Familiengut erklärt und Verkauf nur beiMehrfachem Grundbesitze gestattet 7 ; das väterliche Loos aber^ lr d unter die Söhne gleicbmässig vertheilt 8 . Zweck beiderBestimmungen war offenbar, die Liebe zum Grundbesitze und

1) Dubos IV, 426f. und Roth S. 93 ff. Im ripuarischen Gesetze, Tit. 36,Wlr d auch der Burgundione, wiewohl nicht zu tief, unter den Franken ge-stellt ; vgl. Dubos VI, 6 T. IV. 179.

2) Waitz II. 191 N. 3.

3 ) Von den Ehefrauen Tit. 12 § 5, T. 74 u. s. w.; vgl. Gaupp S. 353 ff.,Tr °ya II, 2. 934, Daguet S. 39, Wurstemberger I. 231 f. und DerichsweilerS. 107.

4) Tit. 1 § 3, Tit. 14 § 1 und T. 51; vgl. Montesquieu 18, 22.

5 ) Tit. 24 § 5, T. 86 § 1; vgl. JvMüller I. 112, Zöpfl II, 2 S. 237 N. 14,^ at Üe S. 53 und Forel S. XXXIV. In der Regel erbten die Töchter von

Gr Mutter, mit Ausschluss der Brüder, nur Schmuck und Geräth, dies °g- Gerade, wie es auch hei den Angeln und Werinen der Fall war;v gl- Mascou II. 338 u. III. Anm. S. 11.

6 ) Troya II, 2. 925. 934.

7 ) Tit. 1 § l. 2, Tit. 51 § 1, Tit. 78 und 84; vgl. JvMüller I. 112,Savigny I. 256, Troya 1,3. 1004. II, 2. 932 f., Zöpfl II, 2 S. 289, Roth

18 und 'Wurstemberger I. 231.

8) Tit. 14 TO d öfter; vgl. Montesquieu oben S. 88 N. 2.