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Erster Band.
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Du um Nichts lässiger, wenn Du Müsse dazu hast, Etwasauf das Lesen des (Dir gesandten) Werkes verwendest, undgemäss Deinem grossen Tacte das Mass beobachtest, dass Dudieser (unserer) Sprache mächtig bleibest, um nicht verlachtzu werden, jene (fremde) übest, um lachen zu können“ 1 . Eswar nun zwar nur noch ein vereinzelter Eall, dass Sidoniusden Syagrius wegen seiner überraschenden Kenntniss desDeutschen rühmen konnte 2 ; indess muss das Beispiel desSyagrius Nachahmung gefunden haben; denn die vornehmenund gebildeten Börner, die wir später am burgundionischen Hofein Amt und Ehren finden werden, mussten, bei erst allmähgeintretender Bomanisierung der Sprache der Burgundionen, dieserkundig sein, um sich allseitig verständlich und geltend zu machen 3 -Den nachhaltigsten Einfluss auf die Bomanisierung d erBurgundionen übte aber unstreitig Gundobads Gesetzgebungaus, wie wir denn über die Verschmelzung römischer undgermanischer Elemente aus so früher Zeit Nichts haben, wasan Wichtigkeit mit der Gesetzgebung gerade des burgun-dionischen Beiches zu vergleichen wäre 4 .

1) Ut ista tibi lingua teneatur, ne ridearis; illa exerceatur, ut ridea 3 -Falsch eine Glosse der Bern. HS. 285 zu ista lingua teutonica; zUilla latina. Ueber den merkwürdigen Brief im Allgemeinen vgl. Rhenanu 3II. 204, Mascou I. 481, JvMüller I. 109, Fauriel I. 494, Troya I, 3. 1291 f-I, 4. 570, Löbell S. 104, Huschberg S. 619 f., M. Wirth I. 494, Bluhn> e

WERK. S. 64 und Derichsweiler S. 77. Müller, Fauriel, Bluhme

und

Derichsweiler lassen Syagrius am Hofe Gundobads auftreten, währenSidonius im folgenden Briefe (Ep. V, 6) vom Könige Chilperich (I) spricht,mit Huschberg übersieht Wirth, dass Syagrius, ein geborner Ly oner ’zu Lyon, mitten unter Burgundionen, lebte. Das Richtige hierin bei Bluhm e -Ueber Syagrius als Rechtsvermittler zwischen Römern und Burgundionens. weiterhin im Texte; über die Irrthümer im Betreff der Person desSyagrius s. Hauptunters., II. Abschn., I. Cap.

2) Bernhardy S. 342, Derichsweiler S. 116 und Binding I. 35.

3) Nur darf man nicht mit Mascou I. 508 auf Grund der Stelle desSidonius behaupten, die Römer am burgundionischen Hofe (Derichsw. ö-meint gar am Hofe Gundobads) hätten sich zur deutschen Sprache hequemen müssen. Im "Widerspruche mit S. 77, meint Derichsweiler S- l4 ®’die Römer am burgundionischen Hofe seien „ohne Zweifel“ des Deutschenunkundig gewesen.

4) Gaupp S. 310. Petigny II. 575 stellt die Gesetzgebung

Alariohs

und Gundobads in bezüglich des Aufgebens germanischer Sitte gleich;

und