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Erster Band.
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In dieser werden vorerst die Angehörigen der burgun-dionischen Nation denjenigen der gallo - römischen rechtlichgleichgestellt (S. 133) und die Verschmelzung beider Nationen,sowie der Angehörigen anderer zu einem Volke vorausgesetzt 1 .Obschon sodann das Volk der Burgundionen mit Ausschlussder Börner bisweilen populus noster heisst 2 , und da, wo dieoptionale Verschiedenheit in Betracht kommt, BurgundionenUn d Börner mitunter einander gegenüber gestellt sind, so istdoch der Indifferentismus gegen das Nationalgefühl anderswo80 stark, dass der Burgundione dem Börner als Barbar, Bur-gund ionisches dem Bömischen als Barbarisches entgegen ge-stellt wird, während in den übrigen germanischen Gesetz-büchern, mit Ausnahme des ostgothischen, die betreffendenNationen stets mit ihren Namen aufgeführt sind 3 ; auch istes ganz im Sinne und Geiste Gundobads gedacht, dass diesem^ Cl Gregor von Tours die Franken, im Gegensätze zu denr omanisierten Burgundionen, hi barbari heissen 4 . Ferner wird

diesfälligen Coucessionen seien nicht hlos ein vorübergehendengebrachtes Opfer, sondern ein Gebot der Nothwendigkeitgewesen, indem sie den Conflict zwischen der policierten Natur der Gallo-^-Ömer und den als hospites angesiedelten Barbaren und die daherige socialen °rdnung schlichten sollten.

!) Tit. 2 § 1 . Si quis hominem ingenuum ex populo nostro cuius-et 11 ationi s . . . occidere praesumpserit etc.; vgl. Dubos VI, 1 . T. IV.■’ Löbell S. 142 N. 6 und Wurstemberger I. 229.

2 ) Tit. 43 § 1 und Tit. 45, wo auch homines nostri, Tit. 51, 54 und9 § vgl. Gaupp S. 368.

3 ) Tit. 2 § 1 , T. 8 § 1 , T. 10 § 2 , T. 17 § 5, T. 22 Ueberschriftverglichen mit § 1 , T. 55 und 60 § 1 und öfter; vgl. A. Wirth I. 374

N. 5 ; Gaupp S. 340 N. 1 , liluhme zu Lex Burg. Tit. 2 § 1 S. 5338 Un( l zu Tit. 60 § 1 S. 560 N. 56 und Wurstemberger I. 229. Valesiusj^ r ' yi- 289 will im Namen barbari einen Ehrennahmen, Spener I. 140 N. b.Sei nem Gegensätze zu Eomani sogar eine Beschimpfung letzterer sehen;‘Ggegen Belloguet S. 36 und folgende Anmerkung.

4 ) HFr. H ) 33 ; vgl. Belloguet S. 36. Es fehlt zwar nicht an Stellen,0 Wbarus nichts Ehrenrühriges hat, vielmehr nur die germanische’ a uonalität, auch im Munde von Germanen, von der römischen unter-laßt, W i e denn selbst hei Gregor von Tours barbarus öfter den Franken_ ec htweg und ohne gehässigen Nebenbegriff bezeichnet (Valesiana S. 219,

JvM- an ZU 6 re S° r - Tur. HFr. VIII, 31 S. 403, Schöpflin S. 222 N. r.,^ler I. U 4 5 g ; Giesebrecht zu Greg. Tur. (HFr. III, 15) Uebs.

behauptet, dieVerlegenheiten

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