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Erster Band.
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und Zeitrechnung wurden officiell. Im Betreff der Spracheund Schrift auf ein späteres Capitel verweisend * 1 , bemerkenwir über die burgundionische Zeitrechnung Folgendes. Alsdie Burgundionen, Westgothen und Franken im gleichzeitigenBesitze Galliens waren, beobachteten letztere zwei Völker dieZeitrechnung nach ihren Königen, wogegen die Burgundionenvermöge ihrer Deferenz für das römische Reich nach denrömischen Consuln datierten 2 . Selbst nach dem Untergangedes Reiches (534) dauerte diese Art der Zeitrechnung in Bur-gundien noch lange fort, indem man dort, sogar nach demAufhören des Consulats (541) und nachdem die Zeitrechnungnach Postconsulaten im J. 565 selbst in Rom aufgegeben war,noch bis in den Anfang des 7. Jahrhunderts nach den Post-consulaten des Justinus (Consul 540) und des Basilius (letzterConsul 541), nach letzterm bis in’s J. 628 fortzählte, zuletztmit Beifügung der Namen der regierenden fränkischen Könige 3 -Der römische Einfluss zeigte sich aber auch in den Staats-principien, und dies war um so natürlicher, weil das burgun-

jedoch die patricii im fränkischen Burgundien nngehörig herbeizieht undzu wenig Germanisches anerkennt. In der Vita S. Apollinaris c. 3 wirderwähnt: quidam ex officio regis Sigismundi nomine Stephanus, <l ulsuper omnem dominationem fisci principatum gerebat. Pantagathus,nachmals Bischof zu Vienne, versah am burgundionisehen Königshofe dasAmt eines quaestor palatii, d. h., im spätrömischen Sinne, eines Wort-führers (Grabschrift bei Le Blant II. 102, dazu der Herausgeber).

1) S. unten IX, 2.

2) Le Blant II Pref. S. LX ff. CXXXIX und Binding I. 309 ff De-richsweiler S. 115. 183 N. 53 missbraucht nach Maseou II Anm. II S- ®'Lex Burg. Praef.: — anno secundo domini nostri gloriosissimi Sigismund 1 ,um die angebliche spätere Zeitrechnung nach Begierungsjahrcn der Kömg ezu beweisen; s. dagegen Binding I. 315. Bei den Pranken kommen Con-sulatsangaben beinahe nur in Concilunterschriften vor; vgl. Lecointea. 511, III.

3) Le Blant I Pref. S. LXIII f. LXXI. Ebenderselbe S. LXIX weistdarauf hin, dass Inschriften mit der einen oder andern Zeitrechnung zurGrenzbestimmung zwischen Burgundien und den Beicben obengenannterNachbarvölker dienen können; dagegen macht er S. LXX f. darauf aufmerksam, dass aus den Postconsulaten im ursprünglichen Burgundiensichere historische Schlüsse nicht zu ziehen sind, während die Postconsulate in Italien, nach Bossi, solche Schlüsse zulassen. Binding I. 316hat dies zu wenig bedacht. Ueber Indictionenangabe und TagesbezeichuungBinding I. 322 f.