Band 
Erster Band.
Seite
183
JPEG-Download
 

183

ls t gleich die Angabe, das« bei der fränkischen Invasion vom«!• 523 die grosse Mehrheit des Volkes den Franken zugo-fkllen, dann das gesammte Volk abgefallen sei und die Aus-lieferung des Königs versprochen habe, aus einer den Burgun-dionen sehr ungünstigen Q,ue Ile geflossen 1 und schon desswegen,sowie wegen der nachgerade zu Gunsten des Königshauseserfolgten Volkserhebung höchst unglaubwürdig, so steht esdoch fest, dass treulose Unterthanen den unglücklichen König<ln die Franken verrathen 2 und damit die germanische TreueSegen das angestammte Königshaus geschändet haben. DieSittenrohheit sodann, welche bei dem Volke eingerissenW;lr und deren Bekämpfung die Lex Burgundionum bezweckte,ls i hauptsächlich der Einwirkung römischer Entsittlichungzuzuschreiben (S. 136). Selbst in diesem Gesetzbuche fehltüs nicht an Bestimmungen, aus welchen man auf Verwilderungder Burgundionen, als Folge ihres Umgangs mit den Körnern,Hecht schliessen kann. Solche sind zwar nicht sowohldie oben S. 136 berührten, als vielmehr die widernatürlichenund grausamen Bestimmungen, welche darin Vorkommen.b ° sollen Weib und mündige Söhne eines Pferde- und Kinder-diebes im Falle seines Nichtverrathens zu Sclaven gemacht^erden 8 ; ein Sclave soll für Kinder- und Pferdediebstahl°desstrafe, für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Bienendiebstahl'jOO Stockschläge erleiden 4 ; Todesstrafe trifft den Sclaven,er sich mit einer Freien vergisst (S. 77); gegen Sclaven^ lr d die Untersuchung durch Folter angewendet 5 ; flüchtige' ciav en sollen der Gastfreundschaft nicht gemessen, sondern

w Fit. S. Sigism. c. 8 , S. 168 N. 4 z. Till, citiert und von Derichs-euer S. 92 . 175 N . 31 befolgt, der Greg. Tur. HFr. III, 6 ungehöriguerbeizfeht

Marius a. 523 und Vita S. Sigism. e. 8.

^ 3 ) Ut. 47; vgl. Montesquieu 26,4 und die Noten zu Heiueecius 11, 1

ha ^* ass dergleichen bei den Bömern wenigstens versucht wurde,

8 Wei80n S e gentheilig erlassenen Gesetze; vgl. Barkow zur LEB. Tit. 24j. — Türk II. 54 sucht das Gesetz aus den Zeitumständen zu rccht-

l gen ; Matile S. 51 setzt zur Entschuldigung Häufigkeit von Dieb-

stahl.

en voraus.

U Tit.

4 § 4, falsch aufgefasst von Daguet S. 40,

®) Tit. 77 § ^ dazu Canciani IV. 33 N. 2 und Derichsweil. S. 111.