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dem Richter überliefert und von diesem durch die Folter zumBekennen ihrer Herren angehalten werden 1 -, Freie, die einemflüchtigen Sclaven Empfehlung ausstellen, sollen mit Hand-abhauen bestraft werden, und Sclaven, die ein Gleiches thun,haben das Gleiche und zuvor 300 Stocksohläge zu erleiden 2 ;auch anderweitig ist für Prügelstrafe und Folterung derSclaven gesorgt 3 . Das Minimum der Stockschläge sind 50»das Maximum 300 ; sogar Prügel - Todesstrafe kommt vor 4 -Auch der Colone kann, als dem Sclaven gleichgestellt,gefoltert und körperlich gestraft werden 5 . Man hat zwar,entgegen Tacitus 6 , in dergleichen Bestimmungen Germa-nisches finden wollen 7 ; allein man hat nur zu beachten, wieein Sidonius als Priester ein von ihm selbst nach gehend*entschuldigtes Vergehen von Tagelöhnern sofort mit Tod be-strafte 8 , um sich zu überzeugen, dass die römische Härte undGrausamkeit gegen Sclaven, den noch von Constantin I er-lassenen Milderungsgesetzen und dem Christenthum zum Trotze,
1) Tit 39 § 1; vgl. die Noten zu Heineecius II, 1 § 10 S. 678 i |D< *Troya II, 2. 935, der hierin römische Härte richtig erkennt.
2) Tit. 6 § 10; vgl. Daguet S. 40.
3) Matile S. 29, Deriehsweil. S. 111 (falsch „Geisselhiebe“). 182 N- 44u. Bluhmes Index zur Lex Burg. v. fustes und tormenta.
4) Tit. 70 § 1 fustuarium supplicium; vgl. Spelmann S. 252. 4>ie seArt Todesstrafe "war hei den Römern die gewöhnliche für Sclaven;Novell. Maioriani: fustuariae sübditus poenae, servilibus suppliciis se p« 1 'turum esse cognoscat. Sie traf häufig die Märtyrer; s. Bosius Not.Pass. S. Caeciliae S. 84 f.
5) Tit. 7, T. 38 § 7 und 10, T. 39 § 3; ebenso nach römischenRechte; vgl. Waitz II. 166 N. 4 und Derichsweiler S. 112. Wurde dochseit Constantin die Tortur selbst gegen freie Bürger bisweilen angewendeCvgl. Pallmann 1. 289 N. 3.
6) Germ. c. 25.
7) So A. Wirth I. 48. Troya II, 2. 924. 935 f. findet die Körper-strafen bei den Burgundionen milder und weniger häufig, als im Edic teTheoderiehs angewendet, und bezeichnet ihre Sparsamkeit (?) als germa-nische Sitte im Gegensätze zur gothischen.
8) Sidon. Epist. III, 12. Das Vergehen war ein unabsichtliches Ve>letzen der Grabstätte des Vaters von Sidonius; die Tödtung bestund 1,0Halsumdrehen (torquere) und'wurde vom Bischöfe, unter welchem 8idoni ul ’stund, mit der altrömischen Todesstrafe für die Leichenschändung en4schuldigt, was Chaix I. 174 übersieht..