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Erster Band.
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185
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Grallien sich erhalten hatte J . Die grausame BehandlungSclaven ging nun aber, wenn auch nicht in ihrem ganzenUmfange, von den Römern auf die Burgundionen über 2 , alsdiese bei der Landtheilung einen bedeutenden Theil der aus-gedehnten Knechtschaft im römischen Gallien an sich brachtenund mit der eigenen vereinigten 3 . Die bei den entmenschtenkpätröinern so beliebte Todesstrafe durch raffinierte Folterungtr af bei den Burgundionen Hochverräther, wie die KätheGndegisels und die Vornehmen seines Anhangs 4 . Was endlichdie abstossende Behandlung der Juden betrifft, wie sie imCanon des epaonensischen Concils hervortritt, so hingdieselbe mit der römisch - christlichen Anschauung des Juden-tums zusammen 6 ; um so begreiflicher sind die übrigen hartenBestimmungen, welche das Gesetzbuch der Burgundionen imBetreff der Juden aufstellt 6 .

Im Puncte der Sittenreinheit zeigen sich Königshaus undU°ik der Burgundionen besser als man es bei dem Einflüssedes verdorbenen Römerthums erwarten sollte. Doch zeugthehreres von Lockerung der Sitten in den Hofkreisen undt den höheren Ständen. Zwar ist es eine leere Behauptung,dass die römische Lust an mimischen und scenischen Dar-stellung^ wie bei Gothen und Vandalen, so auch bei denBurgundionen Eingang gefunden habe 7 . Dagegen rügt Avitus

t) Richtig Derichsweiler S. 110.

2 ) Matile S. 27. 31. — HubeS. 39 findet in LB. Tit. 77 ein Bestreben,

tilg Jr ; . ,

Xldrte der gerichtlichen Behandlung der Sclavcn zu mildern.

®) Heber letztere, die von Derichsw. S. 110 nicht anerkannt wird,Wrstemberger I- 237 und 17. 62; über die Sclavenmenge in Bur-SUndien vgl. Derichsw'. S. 111. DieLage der römischen Sclaven auch hei den^ Ur gundi 0 i Xe n ) wird vonTroyaI,3.1295f. allzu glimpflich beurtheilt; richtigernrtheilt ebenders. II, 2. 935 die Strafen ihrer Sclaven im Allgemeinen.q D Marius a. 500. Ueber das gleiche Verfahren bei den Franken vgl.j f , g0r - Tur. HFr. II, 42: ne male proditionem dominorum suorum (deron ige) luituri inter tormenta deficerent.

Vgl. Agobard De Judaeorum snpcrstit., Opp. I. 67 ff. Baluz.g kB. Addit. I Tit. 15 § 1. 2; vgl. Lecointe a. 534 n. 35, Matile2h. 23 und Wurstemberg. I. 252.

U Dies behauptet Derichsweil. S. 116, der S. 183 IV. 55 Proeop.; ‘ 33 im Betreff der Franken (soll wol heissen Procop. BV. II, 6

e * r eff der Vandalen) und Sidon. Ep. 1,2 betreffs der Gotlien (Westg.) citiert.