Band 
Erster Band.
Seite
191
JPEG-Download
 

191

1. Sitte als Recht und äussere Lebensweise.

Sitte als gewohnheitsmässiges Volksrecht aufgefasst,haben wir Fortbestand und Entwicklung von solchem in derGesetzgebung der Burgundionen bereits nachgewiesen (S. 71 fl'.).Obschon nun die Gewohnheitsrechte der Burgundionen vielv ° n ihrem ursprünglichen germanischen Charakter verlorenhatten, -weil das Volk in den neuen Wohnsitzen viel vonhem seinigen einbüsste, so dauerte doch das Königreich Bur-ghndien mit seiner Romauisierung zu wenig lange, als dasshie Gewohnheitsrechte des herrschenden Volkes hätten grössereVeränderungen erleiden können. Gundobad und Sigismund,Welche dieselben codificierten, waren nahezu die letzten seinerKönige 1 . Bekanntlich wurden aber die Burgundionen nachher fränkischen Besitznahme Burgundiens, abgesehen davon,hass sie sich dem fränkischen Wergeid für den Mord desdreien zu ihrem Nachtheile fügen mussten 2 , gleich anderen vonden Franken unterjochten Nationen, bei ihren Gesetzen undStaatseinrichtungen belassen 3 , und es überdauerte so Gun-hobads Gesetzbuch, während das Rechtsbuch der Römer Bur-s'indions (S. 133 f.) dem westgothischen Breviarium allmälig

1) Montesquieu 28, 1. Zudem ist selbst im Gesetzbuche, Tit. 60 § 1.4 u. s. w., die altherkömmliche Sitte der mündlichen Verhandlung ge-wisser gerichtlicher Acte, wie der Schenkungen, neben der römischen,® c hriftmä8sigen freigestellt (Troya I, 3. 1004, Matile S. 57 und Hube

f.); auch zeigen sich noch anderweitige Spuren des Beibehaltenser ßechtssitte neben dem geschriebenen Gesetze (Türk II. 37).

2 ) Troya I, 5. 18.

3 ) Lex. Rip. Tit. 31 § 8. Nach Mascou II. 89 f. und JvMüller I. 129

». 11

wird hietür gewöhnlich Procop. BG. 1,13 citiert, bei welchem aber

^ein Wort hievon, wie schon Dubos V, 5 T. III. 521, VI, 6 T. IV. 178,38 1 actum festhaltend, bemerkt; Procop spricht einzig von Heerpflicht• 102 N. 3) und Tributpflicht (f/6om> taraytnyr^ was Bornhak S. 287 auf dieemische Besteuerung bei den Pranken bezieht). Das Respectieren derlonalitäten und der persönlichen Rechte lag in der germanischen Denk-^ eis e der Franken; vgl. Pardessus I, 1. 360, Troya I, 5. 17, Pfahler331 £ und Giesebrecht zu Greg. Tur. HFr. Uebs. I S. X f. Falsch^ a gUet S. 36 : Les Burgundes . . durent . . ä leur bravoure la Conservationa kurs lois et Ia libre election de leurs gouverneurs, appelds patrices.cl, i'r diese oben S. 162.