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Gislahar der Lex Burguudionum. Während aber im Nibe-lungenliede Günther seinen Brüdern Gemot und Giselher,letzterem jedenfalls Alters halber, übergeordnet ist, sind Go-deniar und Gislahar in der Stammtafel des Volksgesetzbuchesgleich nach Gebica und vor Gundahar gestellt. Man hatdaher vermuthet, Godomar und Gislahar seien Brüder Gebicasgewesen und alle drei haben, nach germanischer Sitte, gleich-zeitig regiert, Gundahar aber sei der Sohn eines der zweiErsteren und Nachfolger als König gewesen 1 . Da jedoch die nor-dische Heldensage Gebica unter dem Namen Giuki bestimm 1 'als alleinigen König, Gundahar unter dem Namen Gunnai’als seinen Sohn darstellt, und da letzterer im Nibelungen'liede neben den zwei königlichen Brüdern Gernöt und Gi'selher, die z. Thl. auch in der nordischen Heldensage e r "scheinen, der regierende König ist, so lässt sich kaum bezweifeln)dass Gundahar Gebicas Sohn und Nachfolger als König g e 'wesen ist 2 * , und dass im Volksgesetzbuche selbst diejenigenSöhne Gebicas, die neben Gundahar, dem König, eine unter-geordnete Stellung einnahmen, als Könige bezeichnet sind .Dabei mag Gundahar seinen Brüdern hintangesetzt wordensein, -weil von ihm, wie später zu zeigen ist, die Beihe derfolgenden Könige abstammte 4 . Vor Gebica ist im burgun-dionischen Gesetzbuche kein Volkskönig genannt; auch w al
1) Valesius Itfr. VI. 275 und Add.
2) Troya I, 3. 982. 988. 1002. 1057. I, 4. 436 u. oft., sowie die un-ten Cap. XIII zur Stammtafel Citierten.
3) So werden später, besonders bei den Franken, Königssöhne
und
und
Königstöchter schon als solche, auch wenn sie nicht regieren, KönigeKöniginnen genannt; vgl. Einleit. S. 84 N. 2 u. S. 88, Valesius Rfr. VII- 328 !■391. VIII. 425, Pagi a. 542, V, Dubos III. 8 T. II. 310 und Bochat II- l» 1 ’
4) lieber das Verhältniss, in welchem die in der Lex Burg- überlieferte Genealogie der Burgundionenkönige zu ihren verschiedenen Form ea
in den Heldensagen steht, vgl. Gaupp S. 279 f., Grimm S. 704 f.
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Das heroische Zeitalt. S. 45 f., Müllenhoff in Haupts ZS. X. 153 ff., Derieb®^weiler S. 132 ff. und Forel S. XXXI. Grimm fasst jedoch in derBurg. a. 0. die Worte patrem quoque et patruos (Vulg. statt patruum) aApposition zu den Vorgenannten irrig auf und verwirrt daher die g anZGenealogie; ebenso Derichsweiler S. 134 f. Zu einer ähnlichen Missd eUtung neigt schon Vignier S. 13 hin.