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Erster Band.
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gibt ihnen um 537 200,000 Waffenfähige 1 , was aber woleinmal zu hoch gegriffen ist. Dagegen kommt eine neuesteungefähre Schätzung, nach welcher die Ostgothen im J. 48880,000—100,000 Krieger und mit Einschluss von 40,000—50,000Rügen (Männer und Krauen) eine Kopfzahl von 350,000hatten 2 , immer noch höher als diejenige, welche von unsbetreffs der Burgundionen versucht ist.

Dass übrigens Gundahar (S. 300) der König gewesen,unter welchem die Burgundionen im J. 413 sich in derGermania I niederliessen und daselbst ein Reich in Galliengründeten, ist ausser Zweifel, da derselbe vorher, im J. 411,als Guntiar, wie später, im J. 435, als Gundicar, an der Spitz 0des Volkes erscheint 3 . Auch herrscht er als Günther nochim Nibelungenliede zu Worms in Burgunden, und zwar, wiewir gesehen, zu beiden Seiten des Rheins. Es ist jedochnicht leicht denkbar, dass die zurückgebliebenen Volksgenossensich der Herrschaft Gundahars sollten unterzogen haben 4 ,der die römische Oberhoheit anerkennend, mit seinem Volkein den römischen Staatsverband getreten war; eher dürftenjene unter Hendinen geblieben sein 5 . Je weniger übrigensdie Burgundionen schon zur Zeit der Niederlassung in der

1) BG. I, 16. III, 4; vgl. Manso S. 78 f. 292, der diese AngV enoch befolgt.

2) Pallmann II. 437.

3) So schliessen schon Valesius Chron. a. 413 und Efr. III. 111: <l u0 ^(die Landabtretung von 413) est principium regni Burgundionum a Gun'dicario in Gallia conditi; Bünau I. 527, Canciani IV. 15 N. 1, JvMiiH 61 ’I. 87 und Andere, die Binding I. 8 N. 21 citiert. Türk II. 9 betrachtetzwar die Niederlassung in der Germania I als den Anfang des JBurgun'dionenreiches in Gallien, will aber dabei Gundicar nicht den ersten

der Burgundionen genannt wissen, indem das Volksrecht T. 3 drei Kdmg eals Vorgänger Gundicars kenne; hierüber oben S. 304.

4) Derichsweiler S. 24 nimmt dies ohne Weiteres an.

5) Waitz in FDG. I. 7 f. — Troya I, 3. 992 denkt sich die west'rheinischen Burgundionen lediglich von Gundahar abhängig und in keine 1Unterordnung unter den römischen Gewalten; eben so irrig lässt erI, 3. 1004 f. (vgl. I, 4. 452 f.) aus der nachmaligen Gesetzgebung 4 eIBurgundionen Verschiedenes schon damals in Kraft bestanden haben, ,/j -