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Germania I und ihres dortigen Reiches romanisiert waren,desto unstatthafter wäre es, dasselbe als den Anfang desnachmaligen sogen, burgundisch- romanischen Reiches aufzu-fassen * 1 .
Mit der ersten Riederlassung der Burgundionen in Galliensteht deren Bekehrung zum Christenthum im engsten Zu-sammenhänge.
Betreffend den Zeitpunct derselben, erwähnt Orosius 2die Burgundionen im Allgemeinen unter den Barbaren, welche,°Wohl das römische Reich erschütternd, durch die erbarmendeFügung Gottes der Kirche Christi gewonnen werden; speciellgedenkt er anderswo 3 der Bekehrung der Burgundionen,indem er dieselbe unmittelbar auf ihre erste Niederlassungm Gallien folgen lässt: er fährt nemlich nach den Worten:eorumque esse praevalidam et perniciosam manum Galliaetiodieque testes sunt, inquibuspraesumpta possessionec °nsistunt, folgendermassen fort: quamvis providentia Dei0 nines Christiani modo facti catholica fide, nostris-ffne clericis quibus obediant reeeptis, . . . vivant non quasic nm subiectis Gallis, sed vere cum fratribus Christianis 4 .
das Verbot der Veräusserung der Landloose, das Testamentwesen, das Frei-sten von Gewerben an Selaven und die Todesstrafe auf den Mord desdreien , was Alles jedoeb einer weit spätem Zeit angehört und sich nur‘lus längerem Zusammenleben mit den Bömern erklärt (Einleit. S. 162).dagegen muss Anderes, was in der spätem Gesetzgebung aus den altenkeehtsgewohnheiten der Burgundionen herrührt, und von Troya I. 1004 f.er wähnt wird, wie das Verfahren bei Schenkungen, das Ersticken derEhebrecherin im Morast (Einleit. S. 77 f.) u. s. w., auch damals inEraft bestanden haben.
1) Binding I. 8 N. 21 schreibt diese Ansicht den Autoren irrig zu,We lche ähnlich wie die oben S. 334 N. 3 Citierten urtheilen.
2) Hist. VII, 41.
3) Hist. VII, 32.
4) Qui tarnen non multo post tempore Christiani effecti sunt, sagtal, kürzend die Hist. misc. XIT. 82 b. A. Mur. = S. 280 Eyss.