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Erster Band.
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kaum gänzlich verschwiegen haben, wenn auch Gundicar dort''»gekommen wäre 1 . Sein Schlachtbericht schliesst somit dieAnnahme einer vorherigen, beinahe gänzlichen Aufreibung derßvirgundionen eben so sehr ans, als eine Beziehung dieserNiederlage auf die Schlacht selbst.

Neuere lassen jene Annahme fallen, versuchen aber dieAeusserungen der Chronisten über eine Vernichtung des Volkes<Nirch die Hunnen wenigstens auf einen starken Verlust inder Schlacht bei Chälons zu beziehen 2 . Sie weisen dabei aufdie Wichtigkeit hin, welche diese Schlacht, nach einer Be-stimmung des burgundionischen G-esetzbuches, für das Volkgehabt habe: es werde nemlich dieselbe in dem sehr wahr-scheinlich noch vom gleichzeitigen Könige Gundeuch herrüh-re nden G-esetze der Lex Burg., Tit. 17 § 1, als pugna Mau-''iacensis und gewissermassen als Anfang einer neuen Bechts-°Poche bezeichnet, indem alle bis dahin unerledigt gebliebenenNechtshändel als erloschen erklärt werden; dies scheine zubeweisen, jene Schlacht habe eine unheilvolle und bedeutendhörende Wirkung auf den bürgerlichen Zustand der Burgun-dionen ausgeübt 3 .

1) Vignier S. 12. — JvMüller I. 90 N. 30 behauptet fälschlich, dass dieIJur gundione n im Schlachtberichte des Jordanis fehlen (ebenso Derichs-' V ' C ÖC!' S. 121), und folgert daraus irrig, dass ihr Widerstand an einem andern

r e stattgefunden habe. Aus den bei Jordanis RG. c. 37 aufgeführten"»baren der Römer werden zwar weiterhin, c. 41, nur die Franken'"'Wähnt; allein' ebenderselbe bemerkt c. 38 im Betreff der Aufstellung derj. (lSE itigen Heere: sinistram (partem) Romani et Vesegothae cum auxi-^ lar iis occuparunt, was die Theilnahme sämmtlicher Auxiliären, also aucher Burgundionen, an der hierauf erfolgten Schlacht ausser Zweifel setzt.

2 ) Matile S. 4 denkt an die Möglichkeit einer bald nach der Schlacht°h die Hunnen erlittenen Niederlage.

3 ) Mascou II Anm. II S. 3, Gaupp S. 192. 278. 304, Matile S. 4e “ Gaupp, aber mit dem vorbemerkten Irrthume), Forel S. XXXII und

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a nn GRC. I. 142 N. 8. Bluhme zur LB. S. 498 schreibt das Gesetz^7 wenigstens der Zeit vor 470 zu; nach Ilubd S. 14 rührt dasselbe

Tit.vonPi >i Ze-

® en °mmen (ähnlich Hube S. 6 N. 2), will aber II. 26 f. dasselbe sogarg r die Mauriacensische Schlacht setzen. Siehe dagegen Bluhme a. 0.f. Derichsweiler S. 121 findet den Titel im westgothischen Ge-

Gundeuch oder Hilperich I her. Türk II. 11 erkennt in dem Gesetze"gniss des thätigen Antheils, den die Burgundionen an jener Schlacht