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Erster Band.
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das Ende des Westreiches sowohl Gallien als Spanien derSchauplatz solcher war (S. 263 f.). In Spanien mussten die^ r estgothon im J. 453 Polizei machen und Ruhe schaffen,Ve il römischer Schutz fehlte 1 . In Gallien gelang es zwar-^etius, den grossen Bagaudenaufstand der Jahre 435-37 zuunterdrücken (S. 263 K. 5); allein später, bei zunehmender Zer-rüttung und Schutzlosigkeit des Reiches, mochte das Ba-gaudenwesen ein Bedürfniss permanenter Schutzmannschaft^Wecken, und wenn schon durch Abwälzung der Landes-steuern eine Hauptursache der Bagaudenbewegungen wegfiel,So war doch die Roth und Unzufriedenheit der unterenVolksclassen bereits so hoch gestiegen, dass Volksaufständegegen die Yermöglicheren stets zu fürchten waren 2 . RachBussen bedurfte man vorerst eines Schutzes, um sich derrömischen Reichsgewalt zu erwehren, wenn diese Anstren-gungen machen sollte, ihre Oberhoheit mit den vorigendrückenden Verhältnissen wieder herzustellen, wie es wirklichei ntraf. Indem nun die Lugdunensis I durch LandabtretungSl ch unter burgundionischen Schutz gegen die römische Be-drückung stellte, geschah im Grossen, was im Kleinen bereitshäufig im römischen Reiche vorkam. So begaben sich imOriente Einzelne und ganze Dörfer unter den Schutz (patrocinium)

1) Idatius a. 453: Per Fredericum Theodorici regis fratrem Bacaudae-Grraconenses caeduntur ex auctoritate ßomana, dazu GarzonS. 93 N. 2.

2) In der Aquitania II beschützten, schon früher die Gothen den■G'vatbesitz gegen den räuberischen Pöbel, und wer keinen Gothen zumhospes, d. h. bei sich im Quartier hatte, war übel daran. Yergl. Paulinus

el rocor. Eucharisticum v. 285-290, besonders von 289-90: nam quosdam(Romanos ergänzt falsch Troya I, 4. 450 N. 1) scimus summa humanitate^°thorum | hospitibus studuisse suis prodesse tuendis, dazu Barth Anim.

281. Als schützende Gäste vertheidigten die Burgundionen nicht nurd e o kleinen Grundbesitzer, wie Troya I, 3. 1293 meint, sondern eben soSe tn auch den grossen. Es gilt von den Burgundionen, als Schutzgästen,Weit wehr als von den Ostgothen, als Eroberern, was Cassiodorus II, 16Folge der Landtheilung letzterer rühmt: — amicitiae populis pera Wna crevere, et ex parte agri defensor acquisitus cst, ut substantiaeSe <Writas servaretur; vgl. Pallmann II. 326.