449
Auf solche Weise “wurden die Könige der Burgundionendie Schutzherren des Landes 1 , ihr Yolksheer die Schutzmann-schaft desselben 2 .
Was mochte aber die Senatoren der Lugdunensis I dazubestimmen, gerade den Burgundionen das Geschick des Lan-des vorzugsweise anzuvertrauen ? Hier ist daran zu erinnern,dass dieselben schon seit dem Jahre 413 römische Föderalen^aren (S. 320 ff.), und als solche sowohl zur Befreiung Galliensv on der hunnischen Invasion mitgewirkt (S. 401 f.), als auch80 eben mit den Westgothen die Börner in Spanien vom An-drange der Sueven befreit hatten (S. 419 ff); dass ebendieselbene merseits den neuerdings bewährten Buf von Kriegstiichtig-k e ü (S. 100 f.), anderseits von mildem und friedfertigem Wesenfür sich hatten (S. 122 ff), zudem damals noch dem catholischenGlauben anhingen (S. 113 ff.).
Es ist jetzt das Mass zu ermitteln, nach welchem dieMarius überlieferte Landtheilung ausgeführt wurde.
Hier kommt zunächst in Betracht, was die Lex Burgun-dionuni, wiewohl ohne nähere Zeitbestimmung, von einerlandtheilung berichtet, durch welche das Yolk bleibendenGrundbesitz erhalten und so die Niederlassung in den Grenzendes Beiches endgültig gegründet hatte. Aus der betreffendenStelle ergibt sich Folgendes: das Yolk der Burgundionener hielt seiner Zeit zwei Drittel der Ländereien, d. h. desAckerlandes, ein Drittel der Sclaven, die Hälfte des HofesUnd jaum gartens 3 ; die zum Grundstücke gehörende Waldung
.g D Sidonius Ep. V, 7 communis patronus yom Könige Chilperich, mita uf dessen Machtstellung sowohl in der Lugdunensis I als in der'Mnnensis.
2 ) Sidonius Carm. XII, 11 septipedes patroni von den Burgundionen,e als Schutztruppen zu Lugdunum in ständiger Garnison lagen. SieheSe tst Savaro S. 140f., der jedoch die Ausdrücke patronus und foederatus nicht® e ®ug unterscheidet. Schutztruppen (patroni) waren später die Burgundionen0 den benachbarten, von den Westgothen bedrängten Arvernern. Siehe^Uten Cap. XI. Valesius Rfr. V. 212, Pötigny II. 275 N. 1, Wietersheimy ' ^49 und Binding I. 85 beziehen Sidonius Carm. XII auf dieses spätere^ e rhältniss; doch zeigt schon Sirmond Kot. S. 240, dass das Gedichter frühem Zeit angehört, da Sidonius noch zu Lyon lebte.
(S 54 §§ 1-4, woselbst terrae, Ländereien, wie bei Marius a. 456
442), das Ackerland (Binding I. 25 f.); § 3 curtis der Hof, sonst vüla4 ahn, Geschichte d. Buvgimdionen. 29