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bekamen Getreue, auch Römer, Land geschenkt (S. 85).Krongutsverleihungen schlossen aber vom consortium mit denRömern aus, und Uebergriffen der Beschenkten auf römischeGrundbesitzer wurde gewehrt 1 .
Uebrigens wurde nachmals durch gesetzgeberische Be-stimmungen dafür gesorgt, dass der den einzelnen Familienzugefallene Landtheil bei denselben verblieb, und dass grössererLandbesitz verhindert, desto mehr aber die Cultur der ein-zelnen Landparcellen gepflegt wurde, was für die allgemeineLandescultur vorteilhaft war und zur Sittigung der neuenAnsiedler beitrug (S. 137 f.).
Ist die Theilung der Ländereien nach gleichen Hälftendie ursprüngliche gewesen, so wurde dann erst in einerspätem Zeit, nach Auflösung des Westreiches, die Landthei-lung und das Hospitalitätsverhältniss zu Ungunsten des Römersdergestalt erweitert, dass diesem nur noch ein Drittel desAckerlandes verblieb, wogegen der Burgundione anfänglich,in der rheinischen Niederlassung, selbst am Hause nur einDrittel hatte beanspruchen dürfen (S. 322). Gleichzeitig magden römischen Grundbesitzern diejenige Grundsteuer von demihnen belassenen Landantheile auferlegt worden sein, vonwelcher sich später Spuren vorfinden 2 . Da nemlieh die Ger-manen ursprünglich keinerlei Steuern kannten und die Römerunter ihrer Herrschaft anfänglich steuerfrei waren 3 , da fernerdie lugdunensischen Senatoren gerade zu dem Zwecke dieBurgundionen in’s Land riefen, um sich der Steuerpflichtgegen den Staat zu entschlagen, so ist es undenkbar, dassdieselben bei der Landtheilung sich zu einer Grundsteuersollten verpflichtet haben. Es kann also die Besteurung desrömischen Grundbesitzes unmöglich schon damals eingetretensein: sie muss vielmehr erst nach Auflösung des Westreiches,da sich die Burgundionen als vollständige Herren des Landesbetrachten konnten, ihren Anfang genommen haben.
1) LB. Tit. 54 § 1; vgl. Savigny I. 255 f. = 298, Kortüni König-thum u. e. w. S. 26, Türk II. 47, Pfahler S. 83 und Blühme S. 557 N. 37. 39.
2) Siehe unten Cap. XII.
3) Salvianus De Güb. Dei Y. 95.