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81c h als Loos das Weideland und die Wälder zugethcilthätten 1 .
König der Burgundionen bei der Landtheilung des Jahres^57 -war unstreitig Gundeuch; ihn finden wir sowohl vorher,1111 J. 456, als nachher, im J. 463, an der Spitze des Volkes 2 ,Un< l überdies nennt ihn der Chronist, welcher die im J. 457durch Landtheilung in der Lugdunensis I bewirkte Gebietser-weiterung der Burgundionen als Einwanderung in Galliendarstellt, ausdrücklich als den König, unter welchem letzterestattgefunden habe 3 . Hilperich I scheint in der SapaudiaVerblieben zu sein 4 und in untergeordneter Stellung zu Genfgeherrscht zu haben.
Gemäss der von uns zu Grunde gelegten Progression,ß tund die Bevölkerung der Burgundionen nach 14 Jahren,seit 443 (S. 389), auf 1, 0723 , und nach dem von uns ebenfalls^genommenen Zuwachs- und Abgangsverhältnisse von Mann-haft und Volkszahl wuchsen die 93,900 Mann des Jahresdd3 auf 98,900 an; seitherige Verluste von beiläufig 11,000^ann abgezogen (10,000 in der Schlacht bei Mauriacum im^ 451 un d 1000 im spanischen Peldzuge von 456), blieben
1) Gingins S. 217 ff. 269 ff. und 287 ; ebenso Troya I, 3. 1293, Daguet' ^2 und Gelpke I. 318. II. 530 f. Diese Ansicht beruht auf dem von°utesquieu aufgestellten Vorurtheile, welches die Burgundionen zu JägernVud Hirten macht (S. 138 N. 8 ), sowie auf unstatthaften Bücksehlüssen5Us späten urkundlichen Angaben. Wider die angebliche Landtheilung® ac h Cantonen oder Landstrichen sind u. A. Matile S. 7 . 35 und Hiselyltl MDR. IX. 5 f. (der dennoch jenes Vorurtheil auffrischt und meint: lePartage ne s’appliqua que dans certaines localites), besonders Binding
2 99 j ,j er 74 X. 39 die Literatur der Streitfrage am Unrechten Orte,!j eiI1 lich bei der Landtheilung von 443, citiert. Was Bröcker S. 9 von4- ns iedlung der Germanen im Westreiche bemerkt: dass dieselbe meist£ au sserhalb der Städte stattgefunden habe, gilt am Wenigsten von denar gUndionen; den Gegenbeweis leisten die burgundionischen Grabsteinea Lyon, Vienne u. s. w., wovon im II. Abschnitt.
S. 114. 360 und unten Cap. XI.
3) S. 408 Valesius Chron. rer. franc. a. 456 (richtig 457): Gundiucusphilpericus, Burgundionum reges, fines regni sui proferunt, wie wenn
e ide gleichzeitig regiert hätten; s. hiergegen S. 399.
4 ) S. 399. Binding I. 301 hält dies für gewiss.