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der Yiennensis 1 . Um wie viel mehr musste Gundeuch dieMilitär- und Civil verwaltung der ganzen Provinz in Händenhaben. Wir sagen: der ganzen; denn welches Interessehätte Gundeuch gehabt, sich für das geistliche Recht desBischofs von Arles beim Papste zu verwenden, wenn nichtdas Bisthum Arles, das bürgerlich zur viennensischen Provinzgehörte, unter seiner Botmässigkeit gestanden wäre 2 ? E 8dehnte sich also schon um 463 die Herrschaft der Burgun-dionen, freilich nur als Schutzherrschaft, bis an’s mittelländischeMeer aus 3 . Wird dem Könige Gundeuch die Würde einesMagister militum zugeschrieben und er so als ein römischerFeldherr dargestellt, so geschieht dies mit Rücksicht auf seineStellung zu Rom; um hfichts desto weniger übte er bei seinemYolke königliche Macht ans (S. 84) 4 * . Der Umstand, dassGundeuch neben Aegidius als Magister militum in Gallienerscheint, nöthigt übrigens keineswegs zur Annahme, ersterersei letzterem, den Maiorian eingesetzt hatte (S. 463), vom
1) Scaliger S. 79 f., Sirmond zu Sidonius Ep. V, 6 Not. S. 92 , V®'lesius NG. S. 169 und Ukert II, 2 S. 447.
2) Die Schlüsse aus der angeführten Stelle des päpstlichen Schreibensvom 10. Oct. 463 lauten verschieden, wiewohl man darüber einverstandenist, dass Die im J. 463 den Burgundionen gehört haben müsse. TillemonfHEmp. VI. 279 und HEccl. XVI. 105 schliesst aus dem Besitze von Di eauch auf den von Vienne seihst; ebenso HLEr. II. 411, mit der falschenSupposition: Mamertus habe den Bischofsstuhl von Die besetzt, damitnicht etwa die Burgundionen, als Herren von Vienne und Die, an letztem 1Orte einen arianischen Bischof einsetzten. Belloguet S. 167 f. möchtedagegen mit Anderen den Nichtbesitz von Vienne folgern; nach BindingI. 59 wäre dieser offenbar (zweifellos?). Hinwider schliesst Petigny II. 19®N. 2 mit Recht auf Ausdehnung der Königsrechte über die ganze ViennensiS)womit freilich im Widerspruche steht, dass er II. 342 glaubt, Arles un^die Provence hätten noch um 475 unter dem römischen Präfecten Gallim sgestanden, wiewohl die Macht hauptsächlich in bischöflichen Hände®gewesen sei. Höchst ungenügend sagt übrigens Binding I. 66: Gundeuchhabe die Rechte der Bürgerschaft seiner Stadt Die gewahrt.
3) Aeltere Scribenten lassen irrthümlich die Burgundionen durchEroberung bis dorthin Vordringen, und zwar in weit früherer Zeit»s. S. 284. 324.
4) Durchaus sachwidrig wird Gundeuch von Troya I, 3. 1250 als K e
od Endinos de’ Borgogni bezeichnet; hiergegen S. 83.