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ist nun schlechterdings undenkbar, dass die Alamannen imBesitze links- und oberrheinischen Landes belassen wordenseien, von wo aus sie die Bewegungen der römischen Heerea m Mittel- und Unterrhein, sowie in Rätien jederzeit in derBlanke und im Rucken bedrohen, nach Belieben auch durchAngriffe auf Italien ablenken konnten.
Davon aber, dass etwa den Alamannen als Föderalendas Eisass oder ein Theil der Schweiz, wie den Burgundionendas Land um Worms, eingeräumt worden wäre, findet sichin der Geschichte keine Spur, wiewohl Alamannen als ost-römische Söldner erwähnt werden 1 . Dagegen könnte esscheinen, als ob die Alamannen, welche man im J. 437 oderd=4? auf Aetius’ Geheiss unter ihrem Könige Eocharich dasabtrünnige Armorica besetzen lässt 2 , ein seit dem Völkerein-bruche vom Jahre 407 im innern Gallien zurückgebliebenerBolkstheil gewesen seien, der, in das Föderatenverhältnisseingetreten, dortselbst Wohnsitze auf Unkosten derArmorikerangewiesen erhalten habe, wie Aetius noch im J. 440 Resteder Alanen unter Sambida um Valence ansiedelte (S. 391).Allein Alamanni ist in der betreffenden Quelle 3 * 5 falscheSchreibung für Alani, und jene; vermeintlichen Alamannenaind eben auch Alanen gewesen, welchen Aetius unter ihrem
Suavorum . . immensis caedibus servire Romano imperio coegisset. PetignyU. 53 N. 2 bezieht die Suavi fälschlich auf die Burgundionen, weil erw ähnt, dieselben seien suevischen Stammes gewesen. Ueber die Juthungen■Anmianus Mareell. XVII, 6. Iuthungi Alamannorum pars, Italicis conter-toinans tractibus; vgl. Sirmond zu Sidon. Carm. VII. 233 Not. S. 219 f.,^euss S. 312 ff., Wietersheim III. 30 ff. und Müllenhoff in Abh. der phil.-hist. Kl. d. Berl. Akad. 1862 S. 522. Troya I, 3. 1040 missbrauchtHexippus fr. 22, wo die Juthungen Scythen heissen, die Expositio totiusn umdi ed. J. Gothofr. und Walafrid Strabo, um die Juthungen zu Gothenzu - Ampeln. Siehe übrigens auch oben S. 48.
!) Notitia dign. Orient, c. 28 und 31.
3) Savaro zu Sidon. Opp. II. 90, Pagi z. J. 435, XXXIX, Bünau
I- 539 f., Gagern II. 824 N. 31 und Kortüm S. 481.
5) Constantii Vita S. Germani II, 5, in AA. SS. Boll. Jul. T. VII.S - 216.