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Kirche in Genf erbaut worden sei \ Allein selbst hierbeirichtet sich die Zeitbestimmung nach der Angabe von derStiftung durch Sedeleuba. Diese Angabe reimt sich abersehr schlecht mit der Verbannung, resp. Verstossung Sede-leubas; denn wie sollte die Verstossene Mittel zur Erbauungeiner Kirche besessen haben? Bei den Franken wenigstens w T ardie Verbannung, d. h. die Verstossung aus der Heimath, mitGiiterconfiscation und Bcvogtiing verbunden * 1 2 . Es geht alsoaus der Erzählung Fredegars zunächst nur das sicher hervor,was Eingangs dieser Erörterung angemerkt ist. Die frag-liche Kirche mag allerdings die nachmalige St. Victorskirchein der nach dieser benannten Vorstadt gewesen sein. Ausser-dem erhellt aus der Erzählung Fredegars, dass der St. Victors-cult zu Genf schon im 7. Jahrhunderte geblüht hat, wie erdenn auch für eine spätere Zeit bezeugt ist 3 . — Eine aufdem Kirchhofe der ehemaligen St. Victorskirche entdeckteGrabschrift betrifft einen Aegioldus praepositus et presbyter 4 5 .
~ Godegisel in Genf.
Neben Lyon, wo Gundobad als König Burgundiensherrschte, erscheint Genf im J. 494 als Residenz seinesBruders Godegisel, der, obwohl in untergeordneter Stellung,ein eigenes Gebiet hatte °. Bei Ennodius residiert nemliehGundobad, König der Burgundionen, zu Lyon, und an ihnwird Epiphanius vom ostgothischen Theoderich entsendet, umdie Freigebung italischer Kriegsgefangener der Burgundionenzu bewirken (S. 23); dagegen -wird Godegisel von Ennodius 6
Mit dem im Teste erwähnten Schlüsse aus Fredegar begnügen sich diehiernach Genannten.
1) Mille I. 49 N. 31, Schmitt I. 140 und Eilliet in MDG. XVI. 16nach Senebier.
2) Giesebrecht zu Greg. Tur. HFr. IV, 13, Uebs. I. 165 N. 1.
3) Ado Martyrol. Prid. Kal. Oct. (30. Sept.) S. 505: S. Victor adurbem Janavensium translatus (von Solothurn?) miraculorum fama et vene-ratione fidclium celebratur.
4) Le Blant II. 2; über den Kamen Aegioldus Wackernagel S. 362.
5) Nach Matile S. 7 wäre Genf ursprünglich Gundobads Kesidenzgewesen. Hiergegen S. 158 H. 4.
6) Vit. B. Epiphanii, Opp. S. 408; vgl. Gaupp S. 291.