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Angeblicher Gesetzgobungsaet Gundobads.
Nachdem Gundobad Chlodwigs Waffen von sich abge-wendet, den Verräther Godegisel beseitigt und Burgundienunter seine Herrschaft vereinigt hatte, suchte er diese durchWeise Gesetzreform zu befestigen, indem er namentlich das-Loos der unterdrückten Gallo-Börner milderte. Es geschahdies im J. 501 vorläufig auf dem Beichstage zu Amberieux(&• 62 ff.), vorzüglich aber auf demjenigen, der sehr wahr-,scheinlich im J. 502 zu Lyon gehalten wurde (S. 33 ff.). Nacheinem von Gothofredus aufgefundenen anonymen und apo-cr yphen Fragmente hätte aber auch zu Genf ein Hauptaetder Gesetzgebung Gundobads gespielt. Da jedoch diesesFragment, ungeachtet der verschiedensten Erklärungsversuche,S1 ch in die anderweitig beglaubigte Geschichte der burgun-dionischen Gesetzgebung schlechterdings nicht einordnen lässt,80 muss dasselbe mitsamnit seiner Ortsangabe als eine der"Gelen Erfindungen, mit welchen die Geschichte der Burgun-dionen verbrämt ist, verworfen werden 1 .
Was von Pictet selbst I. 75 N. 2 hiergegen mit Bezug auf die örtlichen Boden«Ve rhältnisse erinnert wird. Die Sage beruht auf einer irrigen Deutung
Inschrift, indem man aus derselben, wie noch von WurstembergerI- 245 geschieht, ein Residieren Gundobads in Genf folgerte. Wie wennjede Inschrift, die das Werk eines Herrschers als solches beurkundet,
bleibende Anwesenheit desselben am betreffenden Orte bezeugen^hrde und nicht vielmehr die Genfer Ortsbehörde die Inschrift aus Dank-barkeit gesetzt hätte. Letzteres geht aus dem rex clementissimus hervor,Welche Bezeichnung der König kaum von sich selbst gebraucht hat.Nach der richtigen Bemerkung von Blavignac in MDG. V. 93 beweist dieInschrift nur, dass Gundobad Thor und Stadtmauer in erweitertemUmfange neu erbaut hat. Auch genügt es, statt alles Weitern nur restau-r avit zu ergänzen, was sich selbstverständlich auf Thor und Stadtmauer^gleich bezog. Eilliet in MDG. XVI. 39 will übrigens aus den von unsschon verworfenen Gründen die Restauration nicht als Folge von Kriegs-Schaden im J. 500 angesehen wissen. Binding I. 158 Not. schwanktzwischen der Annahme einer Restauration wegen schlechter Baulichkeitoder wegen Zerstörung infolge einer Belagerung, welche Gundobad heimAusbruche des Krieges von 500 angeordnet habe ; Letzteres hängt mit derfalschen Auffassung von Godegisels Rolle in jenem Kriege zusammen (s. obenS - 88 Kot.
1) Das vielbesprochene Fragment lautet hei Gautier zu Spon I. 25N. 1 also; -—■ immunitates sibi ah ipso ereptas; publicum gentis atcpie