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Zweiter Band.
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Verrufung der Genfer Goldsolidi.

Hat also ein gesetzgeberischer Act Gundobads zu Genfnicht stattgefunden, so wird doch diese Stadt in einem dervon Gundobad erlassenen Gesetze berührt: eine der Bestim-

ordinum consilium Genevae habitum est, in quo novae leges ab illo regelatae abrogatae sunt, populique illi duo cum rege reconeiliati. Gautiera. 0. I. 24 f. X. i bemerkt im Vorbergebenden: Gundobad habe, um seinerömischen Untertbanen von der Hinneigung zu den Franken abzubringenund sieb zu gewinnen, frühere Gesetze, die zu Gunsten der Burgundionenund mit Benachtheiligung der Börner erlassen worden seien, abgeschafft *und durch die Gesetzgebung ersetzt, deren Ergebniss in der Lex Burgun-dionum vorliege; diese neue Gesetzgebung habe, wie Gothofredus aus demmitgetheilten Fragmente schliesse , zu Genf stattgefunden. Schmitt I. 144pflichtet letzterer Meinung bei, macht aber aus den Römern Gregors ver-kehrt Alamannen. Was nun Gautier von der Gesetzgebung Gundobadssagt, ist, abgesehen von dem Zusatze aus Gothofredus, im Allgemeinenrichtig und mit der Geschichte übereinstimmend; das Fragment aber sagt,richtig verstanden und ergänzt, etwas ganz Anderes, nemlieh: [nachdemdie beiden Unterthanenvölker des Burgundionenkönigs, Burgundionen undBörner, sich infolge einer neuen Gesetzgebung beklagt hätten,] es seien ihnenihre Freiheiten geraubt worden; habe man auf einem zu Genf gehaltenenLandtage die neuen Gesetze abgeschafft, und es habe so die Aussöhnungder zwei Völker mit dem Könige stattgefunden. Die Geschichte schweigtjedoch davon, dass Gundobad oder ein anderer Burgundionenkönig (dennman weiss nicht; welcher im Fragmente gemeint ist) sowohl die Börnerals die Burgundionen durch neue Gesetze bedrückt habe (was ohnehinhöchst unwahrscheinlich), und dass erst nachdem diese Gesetze auf einemzu Genf gehaltenen Landtage abgeschafft worden seien, die Untertbanenbeider Nationalitäten sich mit dem Könige ausgesöhnt hätten. Verstösstalso das Fragment gegen die burgundionisehe Rechtsgeschichte, so ist diesnicht weniger der Fall mit der von JvMüller versuchten Auslegung: dieBurgundionen, unzufrieden, dass Gundobad die Römer ihnen gesetzlichgleich stellen wollte, hätten auf einer im J. 502 zu Genf gehaltenen Volks-versammlung (merkwürdig genug, im Einverständnisse mit den Römern!)die königliche Gewalt beschränkt und die Gesetze Gundobads abgeschafft»der sich dem Willen des Volkes unterworfen habe; nachmals sei ein anderesGesetzbuch auf den Tag zu Ambieu (schreibe Ambörieux und vgl. S. 62 ff-)gebracht und von sechs und dreissig der Grossen unterschrieben worden-(JvMüller I. 110 f. ; vgl. die Nachschreiber: Pictet de Sergy I. 85 f. N. 3,Daguet S. 35 und Vögelin-Escher I. 13.) Hiergegen streitet jedoch Ver-schiedenes : einmal nemlieh wäre es widersinnig gewesen, wenn die Römer,um einen sie begünstigenden König einzuschränken und die ihnen gün-stigen Gesetze abzuschaffen, ein Einverständniss mit den Burgundionengetroffen hätten; sodann ist die von Müller (I, 111 N. 32) angeführte