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Zweiter Band.
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ßiungen des Gesetzes, das im J. 501 auf dem Reichstage zuAmberieux gegeben wurde, verruft nemlich, ähnlich einerVerordnung Maiorians von 458, unter vier ausser Curs zusetzenden Sorten von Goldsolidi (monetae solidorum) alszweite die früheren Genfer * 1 . Es liegt am Nächsten, hierbeian Goldsolidi zu denken, die unter Godegisel geprägt worden,sei es dass sie schlechten Gehalts waren, oder dass das An-denken des Reichsverräthers getilgt werden sollte 2 .

sogen. Praefatio der Lex Burg., d. h. die sogen. Praefatio II oder richtigerdie Constitutio I, höchst wahrscheinlich zu Lyon gegeben (S. 35); fernerwurde die Begünstigung der Börner auf dem Reichstage zu Amberieuxvielmehr angehahnt, die vermeintlich ahgeschalfte Gleichstellung der Börnermit den Burgundionen sowohl durch die Constitutio I als durch andereGesetze geradezu festgestellt (S. 33 ff. 62 ff.); endlich kommt in der Lex Bur-gundionum ausser den genannten Orten keiner vor, wo ein Gesetz erlassenwäre. Mit Recht hat daher Savigny II. 4 f. N. 10 und nach ihm TürkII. 24 ff. die Müller’sche Erklärung verworfen. Ebenfalls verfehlt sindzwei Erklärungsversuche Bluhme’s: in WBBB. S. 67 f. vermuthet er, dasFragment beziehe sich auf Gesetzabänderungen eines der Söhne Gundobads;nach ebendemselben zur Lex Burg. S. 499 N. 26 und S. 575 N. 19 wäredagegen im Fragmente mit ipse und ille rex Godegisel, mit dem einfachenrex Gundobad gemeint, was jedoch eine exegetische Unmöglichkeit ist.Die Verfasser des EG., welchen das Gautier’sehe Fragment gewiss bekanntwar, haben wohl gethan, dasselbe im Texte nicht aufzuführen; doch wärebetreffenden Orts, S. 20 f., eine bezügliche critische Note am Platzegewesen.

1) LB. Tit. 107 § 6 — Add. II § 6 Genavensis prioris (GenavensesPriores). Von den übrigen verrufenen Solidi unten bei Valence.

2) Duhos II, 3 T. I. 336, Mille I. 54. 55, Petigny II. 470 N.,JHMüller DMG. I. 75, Soetbeer in FDG. I. 287 f., Bluhme zur LB.S- 576 N. 27 und EG. S. 21. Valesius Efr. VIII. 408 denkt zugleich anMünzen Chilperichs I. Canciani IV. 40 f. N. 3 glaubt Goldmünzen schlechtenGehalts gemeint, die ein burgundionischer rex oder regulus zu der Zeitgeprägt habe, als das Reich unter zwei oder mehrere principes sei ge-lbeilt gewesen. Die Tetrarchie bei Seite gesetzt, wäre hei der Zweiherr-eehaft ebenfalls Godegisel gemeint. Canciani citiert auch die von unsI* 161 N. 1 angeführte Stelle Procops BG. III, 33 über das Münzwesen4er Barbaren, macht jedoch von ihr mit Recht keinen Gebrauch für Erklä-rung des Münzverbots. Gaupp S. 197 scheint dagegen an Goldmünzenzu denken, welche gegen den von Procop erwähnten Usus im Münzwesen4er Barbaren verstiessen und daher vom Verkehr ausgeschlossen wurden.Derartige Münzen cursierten aber am Allerwenigsten bei den romanisiereu*