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der Ostgothen am fränkisch - burgundionischen Kriege desJ. 523, was Beides Gregor wiederum verschweigt 1 . WasProcop von einer ostgothisch-fränkischen Theilung Burgundienssagt, ist ostgothischerseits auf die Losreissung der Südpro-vence, fränkischer seits auf die im Brühern erwähnte, vorüberge-hende Landabtretung an die Franken (S. 126 f.) zu ermässigen 2 .Findet man aber bald nach 500 die Südprovence nebst Avignonim westgothischen Besitze, wie aus den vorangeführten Unter-schriften des Concils von Agde (506) erhellt, so muss in-zwischen Theoderich erstere, mit Hinzunahme der nach Gun-dobads Abzüge besetzten Feste Avignon, seinem Schwieger-söhne Alarich abgetreten haben 3 . Diese Abtretung scheint
1) Dubos IV, 10 T. III. 211 motiviert das schon von Sigonius a. 0.betonte Stillschweigen Gregors HEr. II, 32 über das fränkisch-ostgothischeHündniss des J. 500, sowie über die Theilung Burgundiens damit, dassihm die ostgothische Mitwirkung fremdartig geschienen habe. Eher durfteder catholische Chlodwig nicht als Verbündeter der arianisch-ketzerischenOstgothen erscheinen; das gleiche Glaubensmotiv mag auch die Ver-schweigung des fränkisch-burgundionischen Bündnisses von 507 veranlassthaben (über letztem Punct vgl. Dubos I. Discours prelim. S. 29 f.). DieErfolge der ostgothischen Intervention von 508 durften natürlich nicht zurSprache kommen, und der Verschweigung betreffs des Jahres 523 liegtwiederum obiges Glaubensmotiv zu Grunde.
2) Dubos IV, 10 T. III. 211. 219. 223 f. meint, der Theilungsplansei der gewesen, dass Theoderich die Viennensis, die Narbonensis II unddie Seealpenprovinz, Chlodwig die Lugdunensis I, die Maxima Sequanorumund einige Naehbarstädte erhalten solle; Chlodwig habe aber das Erhaltenewieder verloren und Theoderich nur die massiliensiscbe Provinz, mit Aus-nahme der von früher her westgothisch gebliebenen Stadt Arles, behalten.Dass die Angabe Proeops über die Theilung Burgundiens, selbst auf 523bezogen, ungenau sei, bemerkt Türk III. 106 richtig.
3) Mille I. 68, freilich ohne Beweis und die Losreissung der Süd-provence mit 499 falsch datierend. Nach Dubos IV, 11 T. III. 225,IV, 14 T. III. 270 f. hätte Theoderich, obschon Herr der Südprovenceseit 500 (mit Ausnahme von Arles, wie er glaubt), Bischöfe derselben amwestgothischen Concile von Agde theilnehmen lassen, entgegen der ge-wöhnlichen Regel der ausschliesslichen Territorialität der Nationalconcileund aus Rücksicht auf freundnachbarliche Verhältnisse. Pdtigny II. 480missbraucht Cassiodor Var. III, 38 und die Anwesenheit des Bischofs vonAvignon am Concile von Agde, um zu beweisen, dass Theoderich im J. 500in den bleibenden Besitz jener Stadt gekommen sei. Schmitt I. 159. 161 f,