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Von den eroberten ehemals westgothisch-gallischen Landes-theilen gab Theoderich die Karbonensis I nnd die südlicheKovempopnlana den Westgothen zurück * 1 , schlug aber diesegallischen Landestheile zum westgothisch - spanischen Reiche,das er, in Uebernahme der Vormundschaft seines minder-jährigen Reifen Amalarich, durch einen Statthalter verwaltenliess, so dass er seit 510 urkundlich, als westgothischer Königin Spanien erscheint 2 . Die Verbindung mit der Narbonensis Iund Spanien zu Lande zu sichern und die Burgundionen inSchranken zu halten, annexierte Theoderich zu Italien allesLand südlich der Durance und über diese hinaus Avignon:
der Vertreibung beim Annotator zu Vict. Tunn. a. 510; das TodesjahrGesaliehs datiert Pagi a. 511, XV, ebenfalls mit 511, aus dem irrigenGrunde,, weil Isidorus ihm vier Regierungsjahre gibt (hierüber S. 230N. 2). Gleicher Ansicht wie Valesius sind Eckhart I. 49. 50 undBornhak S. 240 f. (Binding 1. 212 setzt Gesaliehs Vertreibung ebenfallsin’s J. 510); auch Bröcker S. 28 setzt den Tod Gesaliehs in’s J. 511. Ueberseinen Aufenthalt in Africa vgl. Pacencordt S. 123.
1) Isidorus Chron. Goth. era 521 oben S. 232 N. 1; er übersiehtneben dieser Kestitution die ostgotbische Annexion westgothisch-gallischenBandes (s. hienacli im Texte); ebenso Procop BG. I, 12, der die Prankenalles (westgothische) Land zwischen Rhone und Ocean nehmen und Theoderichdas übrige (westgothische) Gallien rückgewinnen lässt (TaXUas rii koim'türfiTtooitzo ). Die richtige Unterscheidung zwischen Beidem machenValesius Rf'r. VI. 303. 311, Schurzfleisch IV, 1 a. Not. und Dubos IV, 11T. III. 228 f., dieser gegenüber der irrigen Ansicht Lacarrys, Theoderichhabe nur als Vormund Alarichs die Südprovence besessen und verwaltet.
2) Die Zusätze zu Victor Tunn. Chron. a. 513 (statt a. 510) S. 34Canis., Jordanis RG. c. 58 = Hist. Mise. XV. 103 b. A., Procop. BG.I, 12 und das Datum des Concils zu Tarragona im J. 516: anno VI Theu-derici regis, sowie dasjenige des Concil zu Gerunda im J. 517: anno VIITheuderici regis. Ganz falsch lässt Petavius I, 7, 2 Amalarich die. Nar-bonensis 1, ausgenommen Toulouse, vom J. 507 an selbstständig behauptenund Theoderich hintenher die Tutel desselben übernehmen. Valesius Rfr.VI. 311 lässt diese im J. 511, um ein Jahr zu spät, beginnen. RichtigPagi a. 508, VIII, Dubos IV, 17 T. III. 331 f., Pdtigny II. 528 undBinding I. 213. Dubos zieht zugleich aus den angegebenen Concildatenden richtigen Schluss, der gothisch-fränkische Krieg sei im J. 510 zu Endegegangen. Aus dem Gesagten erklärt sich der Ursprung des spätemSprachgebrauchs, wonach die westgothisehen Besitzungen in Gallien miss-bräuchlich unter dem Namen Hispania mitbegriflen wurden ; s. Ruinart zuGreg, Tur. HPr. III, 10 S. 113 f.