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sschehenen Stiftung des Klosters des h. Marcellus erwähnt:dass nemlich der König durch eine Synode von Bischöfen
der Urkunde das Datum sub die prid. Kal. Maii als dasjenige der Ver-sammlung erscheine, während am Schlüsse das Datum sub die Id. Maiistehe, fiele weg, wenn man mit Pagi a. 622 , XIV, welchem Pardessus I,1. 22 folgt, eine Verschiedenheit der Zeit des Haltens der Versammlungund der Ausstellung des Vergahungshriefes annehmen würde, oder wennmit dem wunderlichen Schlussdatum in der Becension bei Gremaud: subdie madias, der 30. April oder der 1. Mai gemeint wäre, wie der GenannteS. 343 N. 5 meint. Für jene Zeitunterscheidung bietet aber die Urkundenicht den mindesten Anhaltspunct (Pardessus I, 2. 69 N. 3 lässt den Do-tationsbrief, welchem die Synodalacten als Einleitung vorausgeschiekt seiennach der Mitte der Gesammturkunde hei den Worten: Propterea ego Sigis-mundus cet. anheben, obschon er Ort und Zeit der Acten und des Briefesverschieden glaubt), und sub die madias für pridie kal. Maii (wie Forelauf eigene Faust schreibt) oder kal. Maii ist eine unerhörte Zeitbestimmung.Weiter rügt Lecointe a. 536, n. 227, dass Eingangs als Ort der Versamm-lung Agaunum angegeben ist, während die Ortsbestimmung am Schlüsseprope Agauno monasterio lautet; indess könnte die Versammlung zuA gaunum selbst, ausserhalb des nach dem Orte benannten Klosters, selbstnach seiner Vergrösserung (S. 292) gehalten worden sein. Mit Pagi a. 0.und Pardessus I, 2. 66 f. N. 7 auch eine Verschiedenheit des Orts derVersammlung und des Ausstellens der Urkunde vorauszusetzen, ist unstatt-haft. Ferner ist es schlimm, dass in der Urkunde zweimal, Eingangsund nach der Mitte, sechzig Bischöfe und eben so viele Grafen als ein-berufen erwähnt werden, während am epaonensischen Concile nur 25Bischöfe und in Const. f der Lex Burg, nur 31 Grafen unterschriebensind. Der von Lecointe a. 536, n. 228, für die Unächtheit geltend ge-machte Uebelstand jener Zahl von Bischöfen, den Mabillon AOB; lib. In. 71 durch die unstatthafte Annahme der Anwesenheit auswärtiger Bischöfezu heben sucht, lässt sich zw r ar beseitigen, wenn man mit Pagi a. 522,XIV. XV, das sexaginta auf ein in LX verschriebenes IX reduciert, eineEmendation, w'elche Pardessus I, 2. 67 N. 1 billigt und Gremaud a. 0.S. 334. 338 N. 1 stillschweigend benutzt; immerhin bleibt dann das Ver-wunderliche, dass von den einberufenen 9 Bischöfen nur 3, von den9 Grafen nur 8 (nach den älteren Ausgaben gar nur 5, dazu 3 Unbetitelte,wie Lecointe a. 536, n. 232 bemerkt) unterschrieben haben. Von den 3Bischöfen sind Viventiolus und Maximus anderweitig sattsam beurkundet.Ersterer, der, obschon Metropolit von Lyon, am epaon. Concile einfach alsepiscopus unterzeichnet ist (S.44. 178f.), wird in der Urkunde bei GremaudS. 341 u. 343, weit späterer Sitte gemäss, fälschlich als archiepiscopusbezeichnet; bei P. Sigismond S. 378. 380, wo Viventiolus der Letzteunterschrieben, steht freilich episcopus. Der dritte Bischof, Victor, w T ieauch P. Sigismond S. 380 schreibt, hiess in Wahrheit Victorius oder