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Zweiter Band.
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(die zweite von Mäcon) diese Stiftung 1 habe bestätigen lassen,wie dies mit der Stiftung des Klosters zu Agaunum der Kall

Victurius (S.195N.2); erstere Namensform steht in den Verhandlungen, beiP. Sigism. S. 377 und Gremaud S. 340. Auch das ist ganz wider dengleichzeitigen Sprachgebrauch, dass der Bischofssitz sowohl in den Ver-handlungen, als in den Unterschriften nicht als civitas (S. 5), sondernals urbs bezeichnet wird (bei Gremaud S. 340. 341. 343: .Uiuent. urbisLugd. archiepisc., Uictor urbis Grat. ep., so auch P. Sigism. S. 377.378. 380). In einigen Redaetionen, z. 11. bei P. Sigismond a. 0., istzwischen Maximus und Victor als zweiter Bischof Theodorus urbis Octo-durensis ep. eingeschoben, der als solcher auch in den Verhandlungenvorkommt (bei P. Sigism. S. 376 Octodunensis statt Octodur., wofür beiEinigen, selbst bei Gremaud S. 339, Sedunensis, was Lecointe a. 536,n. 230, mit Recht rügt und Gremaud S. 339 N. 1 als Schreibfehler zuentschuldigen sucht, während Pardessus I, 2. 67 N. 7 die oben S. 283Not. angegebene Rechtfertigung wagt); am epaon. Concile erscheint da-gegen Constantius als episcopus civitatis Octodurensis. Es müsste somitjener Theodorus kurz vor oder nach 517 Ortsbischof und der zweitegleichen Namens gewesen sein. Lecointe a. 536, n. 198 und 230,nimmt ihn als unmittelbaren Vorgänger des Constantius an, findet aberdie Angabe im Widerspruch mit dem Umstande, dass Sigismund, nachGregor. Tur., erst auf Sigerichs Ermordung (Marius im J. 522) denewigen Lobgesang gestiftet hat. Holsten zu Car. a S. Paulo S. 147 N.bezweifelt die Angabe über Theodorus mit Recht. Die Namen der unter-schriebenen Grafen bieten an und für sich keinen Anstoss; sie scheinenvielmehr aus ächten Quellen entlehnt zu sein (Wackernagel S. 332 f.);zwei, Videmarus (Vindemarus) und Gondeulfus (Gundeulfus) erscheinenauch in den Unterschriften der Const. I. der Lex Burg. (WackernagelS. 390 f. 403; Bluhme zur Lex Burg. 501. 529 N. 89, mit Brequigny dieUrkunde für acht haltend, findet an beiden Orten nur Gundeulf zugleicherwähnt und will in der grossen Differenz der beiderseits unterschriebenenGrafennamen einen Beweis davon finden, dass die Constit. I nicht vonSigismund herrühre.) Während aber in der Const. I unter 31 grö'ssten-theils burgundionischen Grafennamen nur 2 lateinische Vorkommen, er-scheinen hier gleich viele solche neben 6 burgundionischen, nemlich Bene-dictus und Bonifacius, aus welchen Wackernagel S. 333 nicht Burgun-dionen machen kann. Der von ebendemselben S. 383. 385. 386 burgun-dionisch gedeutete Name des anderweitig nicht bekannten Abtes Hymne-mondus (Ymnemodus), unter welchem der ewige Lobgesang in’s Lebentritt, scheint lediglich ex occasione ersonnen, wiewohl Lecointe a. 536,n. 198, den Genannten nach der Hist. Abbatum Agaun. bei Bolland AA.SS. 11. Pebr. als 1. Abt gelten lässt. Zum episcopus Sedunensis (stattOctodurensis) gesellt sich als fernerer Anachronismus der Ortsname Mar-