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die dortige Niederlassung und Begrenzung beider Völker zuerwähnen x .
Während der Name Alamannia bei den Römern anfäng-lich die Sitze des Volkes hinter dem Schwarzwalde, späterdiejenigen von Mainz südwärts bis zum Bodensee bezeichnet 1 2 ,erscheint dieser Name in der Lex Burgundionum zum erstenMale auf die linksrheinische Niederlassung der Alamannenangewendet. Es geschieht dies bei den Bestimmungen überden Rückkauf burgundionischer Sclaven aus alamannischerGefangenschaft. Es ist klar, dass hier von Kriegsgefangen-schaft die Rede ist, und dass das Gefamgennehmen eineFolge oft wiederkehrender Einfalle gewesen ist, welche vonden in der ehemaligen Maxima Sequanorum, d. h. im Nordenund Osten dieser Provinz (wie später gezeigt wird) nieder-gelassenen Alamannen wider das dort an, ihr Land (Alaman-nien) angrenzende Burgundien glücklich ausgeführt wurden 3 .
1) Wider die verfrühte Datierung der vollständigen oder theilweisenBesitznahme der Maxima Sequanorurn: 407 oder 413 durch die Burgun-dionen, oder 407 durch die Alamannen s. I. 284ff. 324f. und I. 292ff. NachDesjardins S. 3 f. sind die Alamannen schon bei Ammian Bewohner vonHelvetien (sic). Wider die schon im J. 443 seitens der Burgundionengeschehene Besiedlung des vermeintlich zu Sapaudien gehörenden südwest-lichen Theils der östlichen Provinzhälfte s. I. 381 ff.
2) Die erste Bezeichnung in der Tab. Peut.; die zweite bei EumeniusPaneg. Constantio Caesari d., c. 2 und Claudian De IV. Cons. Hon. 449,De laud. Stil. I. 234, der freilich den Landesnamen für den Volksnamensetzt. Vgl. Zeuss S. 306. 308. 309.
3) Lex Burg. Tit. 56: De servis in Alamannia conparatis; § 1: Siquis servum alienum in Alamannia redemerit cet. Vgl. Gingins S. 238 f.,Matile S. 29 f., Wurstemberger I. 227. 237 N. 64, Merkel zur Lex Alam.bei Pertz. MG. XV. 57 N. 70 und Binding I. 106 f. Gingins a. O. denktan wiederholtes Vordringen der Alamannen von der Reuss bis an die Aar unddarüber hinaus, und will daraus das Vorkommen germanischer Ortsnamenin der burgundionischen Schweiz erklären, während er anderswo solcheNamen als Beweise burgundionischer Ansiedlung richtig anführt (s. untenöfter). Matile S. 30 N. 53 billigt jene irrige Erklärung, citiert übrigensfalsch S. 15 statt 51 der Separatausgahe der Gingins’sehen Abhandlung.Die „burgundischen freien Knechte“ bei Wurstemberger I. 237 N. 64sind ein Widerspruch. Merkel a. 0. bemerkt, dass sichere Kunde vonalamannischen Invasionen in Burgundien fehle, fügt aber hinzu: „Greg.Tur. HEr. II, 19 a. 477?“ Er meint die Nachricht, wonach die Ala-