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Im Weitern schloss man aus der angeführten Thatsache, dassdie Alamannen von den Burgundionen bleibend bis an dieReuss zurückgedrängt worden seien 1 ; ja, man folgerte sogar,Glundobad habe gelegentlich der fränkischen Unterjochung derAlamannen alles Land an der Aar oder den Aargau, der im5. Jahrhundert alamannisch gewesen sei, erobert 2 , oder dieAlamannen hätten, in ihrer Bedrängniss Schutz suchend, sichfreiwillig an Burgundien angeschlossen 3 , oder aber die An-fügung alamanniseher Striche im Osten von Burgundien bisWindisch habe schon vor 496 stattgefunden 4 .
Es ist aber überhaupt keine Eothwendigkeit vorhanden,aus der Theilnahme des vindonissensischen Bischofs am bur-gundionischen Landesconcile solcherlei Schlüsse zu ziehen.Man nimmt zwar gewöhnlich an, es haben an jenem Concilenur Bischöfe des Königreichs Burgundien Theil genommen 5 .Indess kann nur so viel zugegeben werden, dass für jedesam Concile vertretene Bisthum burgundionische Botmässigkeit
1) Spener II. 272.
2) JvMüller I. 108 f., vgl. I. 242 N. 70. Er stützt sich hierbei I.109 N. 22 auf die Vergleichung von Gregor. Tur. Vit. Patr. c. 1 mit denUnterschriften des Concils von Epao. Mit diesen letzteren kann nurdie im oben angedeuteten Sinne aufgefasste Unterschrift des Bubuleusals Bischof von Vindonissa gemeint sein. Die Stelle Gregors, welche,mit dieser Unterschrift verglichen, beweisen soll, was JvMüller will, istkeine andere, als die oben S. 354 N. 1 angeführte. Dieselbe spricht aber,richtig verstanden, viel mehr gegen, als für die Ansicht von JvMüller,welcher übrigens Belloguet S. 190 beipflichtet. Siehe weiterhin im Texte.Schon Friedr. v. Mülinen hds. Topogr. des ehemal. Cantons Bern v. Bur-gund bemerkt zu obigen Stellen bei JvMüller (I. 107, vgl. I. 236 N. 70nach einer altern Ausg.): „Woher diese Nachricht, ist unbekannt. Es istglaublich, Gundobald [1. Gundobad] habe nur das westliche Ufer der Aarbesessen.“ Hierüber weiterhin im Texte.
3) Wurstemberger I. 222 ff. 226 f.
4) Binding I. 107, vgl. 308, wo die Reuss als Ostgrenze nur bisLuzern, von da an die (Luzerner) Emme als solche angenommen wird;danach GMeyer in ZAM. XVIII, 3. 97 (9).
5) So schon Sirmond Not. adAvitum S.53 f.: AdEpaunense(concilium)iitantummodo (episcopi) convenerunt, qui Burgundionum finibus contineban-tur; ebenso Schöpftin, JvMüller und die meisten Neueren, u. A. GelpkeI. 196. 341. Vgl. Schmitt I. 158 N 5 und oben S. 6 N. 3.