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bis auf Beweis des Gegcnthcils anzunehmen ist h Es sprichtnun aber alles fiebrige dafür, dass damals mit der nördlichenSchweiz auch Vindonissa unter fränkisch - alamannischer Bot-mässigkeit gestanden hat (S. 365ff.). War dies aber der Fall,so musste Bubulcus, der mit seiner aus Römer - Christen(z. Thl. vielleicht auch aus bekehrten Alamannen) bestehen-den Heerde in dem sonst heidnischen Lande alleine stund,dem nächsten kirchlichen Verbände, d. h. dem Burgundiens,sich anscliliessen 1 2 3 . Der Episcopat von Vindonissa, schon zurllömerzeit, wahrscheinlich im 4. Jahrhundert, gegründethatte nemlich die alamannische Occupation, sowie die Ala-mannenherrschaft überdauert und sich auf die fränkisch-alamannische Zeit fortgepflanzt 4 , indem die nach der Erobe-rung übrig gebliebenen christlichen Gemeindeglieder, sowiederen Nachkommen, vielleicht auch bekehrte Heiden einer,Wenn gleich anfänglich nur in bescheidener Stille wirkenden,Einigung und Leitung bedurften.
1) Schmitt I. 1G1 und oben S. 0 N. 3.
2) Gibbon c. 38 n. 37, der die Anwesenheit des Bubulcus am epao-nensisehen Coneile nicht als Beweis der Zugehörigkeit von Vindonissa zuBurgundien gelten lässt. Aebnlicb wie Gibbon urtheilt Bernh. Zeerlederin einer hds. Marginalnote zu Wurstemberger I. 268, der den Umstand,dass Grammatius, der Nachfolger des Bubulcus, mit Bischöfen Burgun-diens an fränkischen Concilen Tlieil genommen hat, als einen weiternBeweis der burgundionischen Botniässigkeit des östliclist gelegenen Bis-thums "VVindiseh anführt, aber doch erwähnt, dass an ebendenselben Con-cilen die Bischöfe von Bouens und Nantes erscheinen, „die (bemerktZeerleder), wohlverstanden nicht burgundische Unterthanen waren; ganzrichtig war der arme Priester zu Windisch östlich der allerletzte, und alsdie Brüder tagten zu Epaone, schloss er gerne, ja nothgedrungen sich an,pflichtgemäss.“ Sehr richtig urtheilt' auch Stalin I. 187 N. : das Er-scheinen eines Bischofs von Vindonissa auf einem burgundionischen Con-cile sei kein Beweis gegen den alamannischen Besitz von Vindonissa;denn das Bisthum Vindonissa.habe keiner andern Metropole als BcsamjonUntergeordnet sein können, da Vindonissa, als zur Maxima SequanorumSchürend, in der Rumcrzcit unter Besan(,on als politischer Metropole ge-standen sei. Fälschlich unterstellt Gelpke I. 341 den Bischof von Vin-donissa dem Metropoliten von Lyon.
3) Schmitt I. 10G, Gelpke I. 195. 341 und Lütolf S. 55 f. v
4) Dass frühere christliche Gemeinden unter den Alamannen fortbestan-den haben, urtheilt auch ‘Wurstemberger I. 194 f. 244 f. N. 82.
Jahn, Geschichte d. Burguudionen. II. 24