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und den kirchlichen Glauben berücksichtigt 1 . Man hat zwarden betreffenden gesetzlichen Bestimmungen jede Bedeutungabsprechen wollen, weil die Alamannen selbst zur Zeit Chlo-tars I noch Heiden gewesen seien, und man beruft sich fürLetzteres auf die Nachrichten, welche Agathias von demheidnischen Culte der Alamannen gibt 2 . Hierbei überschätztman aber diese Nachrichten, die doch nur von der Mehrheitder Nation gelten können 3 ; denn wäre das Christenthum zurZeit dos Erlasses jener Gesetze nicht schon in einiger Gel-tung unter dem Volke gestanden, so würde dasselbe kaumder Berücksichtigung in der Gesetzgebung würdig befundenworden sein 4 .
Den besten Beweis davon, welche Fortschritte das Chri-stenthum schon in der 2. Hälfte des 6. Jahrhunderts unterden Alamannen gemacht hat, gibt uns die Verlegung desBischofssitzes von Windisch nach Constanz, welche in jenemZeiträume (wann, ist ungewiss, wahrscheinlich aber gegendas Ende desselben) stattgefunden hat 5 . Der Grund der Ver-legung ist nemlich einfach in jenen Fortschritten und in demdaherigen Bedürfnisse eines Bischofssitzes inmitten eines
1) Stalin I. 198 und Merkel zur Lex Alam. in MG. Leg". III. 15,der die 1. Gesetzgebung bei den Alamannen Clilotar I zusehreibt, wäh-rend Stalin a. 0. Theoderich als ihren Urheber ansieht. Letzterer Ansichtist schon Spelmann S. 512, der eine nähere, wiewohl verfrühte Zeitbe-stimmung der 1. Redaction wagt, indem er dieselbe „um 512“ setzt.
2) Hist. I, 7. II, 1, in obigem Sinne benutzt von Merkel De rep. Alam.§ 7 und in MG. Legg. III. 16 N. 60.
3) Dahin ist auch die Ansioht Bornhaks S. 294 zu ermässigen, dassbei der Unterwerfung von Südalamannien durch Theodehcrt die Alaman-nen bei ihrem heidnischen Culte belassen worden seien, den Agathias I, 7schildere.
4) Von dieser richtigen Ansicht ausgehend, aber zugleich irre geführtvon der gewöhnlichen Vorstellung einer sehr späten Ausbreitung des Chri-stenthums bei den Alamannen hat man sonst die 1. Redaction der LexAlam. in die Zeit Chlotars II (613 — 628) herabgesetzt; so geschieht esnoch von Illuntsehli RGZ. I. 71 f.
5) Car. a S. Paulo S. 152, Stalin I. 186 f., Dey im MFrib. IV. 71,Schmitt I. 123 N. 3, Daguet S. 50 (vers 590), besonders Gelpke II.249—254.