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neuen christlichen Bezirks zu suchen 1 . Dabei bleibt es im-merhin wahr, dass das Ileidenthum bei den Alamannen par-tiell noch spät sich gefristet hat 2 . Zeigten sich doch selbstbei den austrasischen Franken noch lange nach ChlodwigsBekehrung Spuren von Abneigung gegen das Christenthum 3 4 .
Weiter ist hier eine rechtsgeschichtliche Thatsache zuberücksichtigen, welche man in Verbindung mit dem Vor-kommen des Bischofs von Vindonissa am epaonensischen Con-cilc dafür geltend machen könnte, dass Burgundien sich so-wohl links der untörn Aar bis an den Rhein oberhalb Basel,als über die Reuss und selbst über die Limmat hinaus aus-gebreitet hat. Diese Thatsache besteht in dem Vorhanden-sein burgundionischer Erbrechtsbestimmungen in den aargaui-schen Landstrichen auf dem linken Aarufer, im Friekthale,sowie zwischen Reuss und Limmat und am rechten Uferdieser letztem i . Der umsichtige und gründliche rechtshisto-rische Forscher, der den Rachweis dieser Thatsache zuerstgeleistet hat, verwahrt sich Eingangs seiner Untersuchungvor jeder vorausgefassten Idee historischer Abkunft und Ver-wandtschaft 5 . Am Schlüsse seiner Darstellung 6 betrachtet erihre Ergebnisse mit Rücksicht auf die geschichtlichen Gebiets-verhältnisse, indem er die Frage erörtert, wie sich das Vor-handensein burgundionischer Rechtsbestimmungen in den an-gegebenen aargauischen Territorien erklären lasse. Die Un-bestimmtheit der Grenzen des ursprünglichen Reiches Bur-gundien als bekannt voraussetzend, hält er die heutigenSprachgrenzen, als das Ergebniss späterer Zustände, nichtfür massgebend für die anfänglichen Verhältnisse. Im Aar-gau (bemerkt er) werde gewöhnlich die Aar als die Grenz-linie Burgundiens betrachtet, und der Streit bestehe nur
1) Stalin a. 0.; Gclpke a._0. übersieht dieses Motiv.
2) Tschudi a. 0. und Stalin I. 161. 1G3.
3) Le Blant I Pref. XLIII. XLVII ff.
4) Analogien mit der Lex Burg, bat IVclti in der Argovia IV inBrbrcchten jener Gegenden zuerst naehgewiesen: S. 212 ff. in Dorfrechten;S. 222 ff. in Stadtrechten, S. 224 f. zumal in dom yon Lauffenburg.
5) Welti a. 0. S. 212.
6) A. 0. S. 229 f.