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Zweiter Band.
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Das fränkische Burgundien freilich erstreckte sich im 7.Jahrhundert (unter Dagobert, wie eine im J. 1155 urkundlichaufgezeichnete alte Sage meldet) bis in die Ostschweiz aus 1 ;das transjuranische Reich Burgundien 2 soll sodann unter

Fr. v. Mülinen a. 0.: „Sehr wahrscheinlich gehörte zum 1. KönigreicheBurgundien der ganze Bezirk von Helvetien, welcher in den BisthümernGenf, Sitten, Lausanne und verniuthlich auch Basel begriffen.“ Nurmacht er in der Voraussetzung, auch das Bisthuni Basel (also das ganze,habe zu Burgundien gehört, die Aar in ihrem ganzen Laufe (also auchim untern) zur Grenze. Wir nehmen denjenigen Theil des BisthumsBasel, der dem Eh ein näher lag, von Burgundien aus (oben S. 365 f.) undlassen dieses am linken Aarufer nur bis zur Sigger reichen (hievorS. 391 N. 1). In der Hauptsache mit der Ansicht von Mülinens überein -stimmend ist die genauer präcisierte Grimms S. 703f. Anm. *, welche [mitden nöthigen Ergänzungen und Berichtigungen] so lautet: „in dem nachherigen Schweizergebiet stiessen Burgunden und Alamannen aneinander;was zum Sprengel von Besancjon [resp. zu den vom Erzbisthume Besannenabhängigen Bisthümern Basel] und Lausanne gehörte, gilt fürburgundisch,was zu Mainz und Constanz für alamannisch. —• — Die mittlere undobere Aar scheidet beide Stämme [hier ein Widerspruch zwischen dem,was von der mittleren Aar als Grenze, und vom Sprengel von Besamjon,resp. vom Bisthum Basel, gesagt ist; s. hievor]; Murten [auch BieljSolothurn, Bern fallen zu Burgund; der Aargau bis zur Reuss [besser:der Oberaargau und zu beiden Seiten der Aar der Unteraargau, nebstBaselstadt, Basellandschaft und dem angrenzenden solothurnischen Jura|ist alamannisch, sowie ganz Zürich, St. Gallen, Appenzell, Glarus, ZugSchwiz, Uri, Unterwalden und das meiste von Luzern [über Luzern weiterhinim Texte].“ Spruner HGHA. Nr. 3 (Europa im Anf. des 6. Jahrh.) und 9(Altgerm, und die S. Donauländ. um die Mitte des 5. Jahrh.) geht betreffsder Burgundionen irre, indem er ihnen rechts von der Aar ungefähr allesLand des heutigen Oberaargau’s sammt dem Emmenthal einräumt, was zudemauf Nr. 9 stark anachronistisch ist, übrigens auf Nr. 3 mit dem weiternIrrthume zusammenhängt, wonach HGHA. Nr. 29 (Frankreichs ältestekirchl. Eintlieil.) die Grenze des Bisthums Lausanne mit der nördlichenGrenze des heutigen Cautons Bern identificicrt ist. Dagegen beschränktebenders. HGHA. Nr. 23 (Reiche der Franken unt. d. Merov.) Burgundienrechts der Aar bis an die Emme, indem er, immerhin irrig, den PagusAventicensis bis an letztem Fluss, wo jener Pagus nie grenzte, ausdehnt.

1) Grimm S. 704 N., Forel S. LV und Wurstemberger I. 283 f.289 und N. 3.

2) Superior Burgundia in Annal. Fuld.; vgl. JvMüller I. 230 N. 24Wurstemberger II. 11 N. 28. Es ist fraglich, ob dieser geographischeName, der schon zur Zeit Altburgundiens vorkommt (S. 98), damalsgleichbedeutend gewesen ist.