Scheinfriede.
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Da hielt es der französische König für die höchste Zeit, diesemTreiben der Spanier entgegen zu treten. Galt es doch nicht allein,sich die Bundesgenossenschaft der tapfern rhätischen Alpenbewohnerzu verschaffen und so einen gewichtigen Stein in die beabsichtigtegroße antispanische Verbindung in Italien und der Schweiz zusetzen; sondern überhaupt den alten und neuen Freunden Frank-reich's einen Beweis von dessen Treue und zugleich von dessenMacht zu geben. Es war zu fürchten, daß die Bündner, wenn sienicht ganz fest der Hülfe Frankreichs versichert würden, denDrohungen Fuentes' nachgäben und die Allianz mit den Venezianernannullirten, sowie die Ausführung ihrer Verträge mit Frankreichunterließen. Von welcher verderblichen Wirkung aus die Gesinnungganz Italiens dies sein mußte, lag auf der Hand. De Vic wurdealso beauftragt, sich in das Bündnerland zu begeben und den Ver-tretern der fünfzig Gemeinden, welche dasselbe bildeten, die Unter-stützung durch Frankreich zu versprechen, wenn sie ihrem beschwore-nen Worte und den feierlich abgeschlossenen Verträgen treu bleibenwollten. — De Vic fand bei seiner Ankunft in Chur die Angelegen-heit in keineswegs gutem Stande. Venedig hatte sich lässig ge-zeigt; nur mit leeren Versprechungen und mit wenigen Kriegsvor-räthen war es den Bündncrn gegen das Fort und die 6000 Spa-nier, welche das Land derselben bedroheten, zu Hülfe gekommen'):und so begannen die Bünde bereits zu wanken. Fuentes dagegenhatte neben den Drohungen auch die Versprechungen nicht gespart.Er verlangte von den Bündnern einmal die Gestaltung des freienDnrchzugs für die Spanier und zweitens das Versprechen, keineKriegsvölker einer anderen Nation durch ihr Land zu lassen, ohneErlaubniß der Spanier. Dies — stellte er ihnen vor — sei ihrenVertragen mit Frankreich und Venedig nicht einmal zuwider. Denn
i) Fresnes an Vic, 14. Novbr. 1603; ^.md. äs t?rssnss, 1. II. 1. III.pari 2 xs>§. 27. — Norosini, 643. — Der Gotteshaus-Bund zählte 21 Ge-meinden, der Graue Bund 19, der Zehngerichten-Bund 10; 8irl, Asm.rss., I. 730.
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