Band 
Zweiter Theil.
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Zweites Kapitel.

auch hier den militärischen Oberbefehl erhielt,') wurde doch diespezielle Leitung der Austreibung dem Don Juan de MendozaMarques von Sän German übertragen, welcher in Sevilla am20. Januar 1610 den königlichen Befehl über die Vertreibungder Morisken von Andalusien, Granada und Mnrcia veröffentlichte.Eine wesentliche Erschwerung gegenüber dem in Valencia an-gewandten Modus war es, daß — entsprechend einer Hinweisungdes Erzbischofs von Valencia, den man überall wiederfindet, woes das Verderben der Morisken gilt —ch' die Ausführung derEdelmetalle sowie des gemünzten Geldes und der Wechsel, mitAusnahme der Reisezehrung, völlig verboten wurde; vielmehr solltendie Morisken zwar ihre beweglichen Güter veräußern, aber denErlös dafür nur in spanischen Waaren mit sich nehmen dürfen,von denen sie noch dazu die Ausfuhrzölle entrichten mußten.Außerdem wurde befohlen, allen denjenigen Morisken, die nicht inein christliches Land übersiedeln wollten, die Kinder unter siebenJahren abzunehmen, um dieselben in Spanien christlich zu er-ziehen. ")

Trotz jener harten Anordnungen der Regierung ging die Aus-wanderung der Morisken aus diesen Provinzen mit großer Leichtig-keit vor sich. Sie drängten sich zum größten Theile jubelnd zuden Schiffen, mit der kecken Drohung, sie würden bald zurück-kehren, um Spanien für sich zu erobern. Im Kampfe mit derrohen Gewalt wußte entschuldbare List die drückenden Bestimmungendes Dekretes zu umgehen. Sie verschafften sich Wechsel, die sichleicht verbergen ließen. Der französische Gesandte erbarmte sichihrer und lieferte ihnen trotz des Verbotes umfangreiche Wechselauf französische Bankiers. Große Koffer, mit dem dafür gezahlten

') Ondrern, 20. Dezember 1609; p. 391.

0 Onrts del 23. äs oct. 1609-, 6oI. äs doe. invd. XVIII. 33 L-ß Vgl. über einige mildernde Ausnahmen Orden äs 8. N. 0. n iodoslos Orslndos ds sns Itezmos sobrv Ins exeepeiones ds In Lxpulsion xsnernl,9. Februar 1610; Xdreu, 1'rntndos, I. 513.