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(Erstes Kapitel.
Standpunkt zu wahren, hatte Joyeuse sich begnügen müssen, alsZeichen der Lossprechung unter dem Mantel ein Kreuz zu schlagen.Nichts von Kirchenbuße, nichts von allen jenen demüthigendenCeremonien, wie sie sonst regelmäßig der Wiederaufnahme in denSchooß der Kirche vorangingen, und denen sich selbst der französischeKönig hatte unterwerfen müssen. Cs war dergleichen noch nichtin der ganzen Kirchengeschichte vorgekommen: die mit der Ex-kommunikation Behafteten wollten gar nichts von deren Aufhebunghören, letztere mußte ihnen vollständig oktroyirt werden! Und wieder Form so den Thatsachen nach. Die Jesuiten, die sich als dieleidenschaftlichsten Borkämpfer der päpstlichen Ansprüche erwiesen,blieben verbannt — sie sind erst im Jahre 1657 unter ganzandern Umständen wieder auf venetianisches Gebiet zugelassenworden. Die von der Kirche angefochtenen Gesetze blieben voll-kommen in Kraft. Das Recht, die Geistlichen zu richten, übtendie venetianischen Behörden bereits im December 1609 und dannweiter unzählige Male; und nicht minder wurde die Borschrift,päpstlichen Anordnungen nur nach geschehener Billigung der welt-lichen Behörden nachzukommen, der Geistlichkeit der Republik am18. März 1611, 18. Mai 1684 und noch häufig später eingeschärft.')
Was Venedig einräumte, waren wirklich nur zeitweilige Kon-zessionen, bestimmt, die völlige Niederlage des Papstthumes zu be-mänteln. Sie beschränkten sich auf die Auslieferung der beidengefangenen Priester, die nur an Frankreich und für ein Malgeschah; auf die stillschweigende Suspension der kirchenpolitischenGesetze für wenige Wochen; und die Nückberusung der verbanntenGeistlichen, von der doch die Rädelsführer — die Jesuiten — aus-geschlossen blieben. Diese beiden letztem Punkte waren alles, wo-mit die Republik über ihren ersten, im August >606 gemachten
') S. Xoinumn a. a. O. VII. 64 Anmcrk. I. — Ich kann deshalb Ranke'sAuffassung über den Ausgang dieses Streites lSämiutl. W. XXXVIII. 2?,I>durchaus nicht billigen; sie ist viel zu günstig für den Papst.